§ 17 EG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 17 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin
Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Fachaufsicht gegenüber dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin.

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