§ 4 DVG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 11.07.1991
§ 4 Zu § 9 AVG
Die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch ihre Minderjährigkeit nicht Beschränkt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte