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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 5 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.