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§ 3 dag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 3 Zweckwidmung
(1) 19,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger AN die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung nach § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 64,7% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger AN die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; ergibt sich nach § 29 Z 2 lit. a ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 14,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind AN die Gebarung Arbeitsmarktpolitik abzuführen. 0,5% der Erträge sind als pauschaler Zuschlag zur Arbeitslosenversicherung AN den Insolvenzentgeltfonds abzuführen.
(2) Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem BKUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingehoben. 18,9% der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und 65,9% der Erträge sind AN die Pensionsversicherungsanstalt und 15,2% der Erträge AN die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu überweisen.
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