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§ 2 bseog

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 2 Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften
(1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:
1. die Vermietung von Sportanlagen,
2. die Vermietung von Unterkünften,
3. die Bereitstellung von Verpflegung und
4. die sportliche Betreuung der Gäste.
(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1 dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.
(3) In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 vorzusehen.
(4) Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,
1. für Bundessporteinrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;
2. die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zu übertragen;
3. Bundessporteinrichtungen oder Teile von ihnen zu veräußern oder zu belasten;
4. für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb § 14 Anwendung findet.
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