§ 14 BSEOG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.1998
§ 14 Abgabenbefreiung
Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Dies gilt auch für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 3 Abs. 1.

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