§ 3 BPAÜG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 3 Instanzenzug
Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde AN das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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