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Anl. 5a blvg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Lehrverpflichtungsgruppe Va
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.02.1985
Anl. 5a
1. Arbeitsgemeinschaft für erweiterte Betriebspraxis an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.
2. Atelier und Werkstätte an Fachschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei und Raumgestaltung, für Drechslerei, für Keramik und Ofenbau, für angewandte Malerei, für dekorative Gestaltung, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, an Meisterschulen für gestaltendes Metallhandwerk, für Keramik und Ofenbau, für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei und Stickerei, für das Malerhandwerk und für Mode.
3. Bautechnisches Praktikum an höheren Lehranstalten für Bautechnik-Hochbau und -Tiefbau und an den Sonderformen dieser Schulen.
4. Betriebspraktikum an Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe und an den Sonderformen dieser Schulen, an Gastgewerbefachschulen und an Hotelfachschulen.
5. Farbenfotografie an Fachschulen für Fotografie.
6. Mechanische Werkstätte an höheren Lehranstalten für Silikattechnik.
7. Nähen an Fachschulen für Sozialberufe.
8. Nähen und Werken an Haushaltungsschulen.
9. Porträtfotografie an Fachschulen für Fotografie.
10. Praktische Bauarbeiten an Baufachschulen und Bauhandwerkerschulen für Maurer und für Zimmerer.
11. Retusche an Fachschulen für Fotografie.
12. Schmalfilmpraktikum an Fachschulen für Fotografie.
13. Technische und Werbefotografie an Fachschulen für Fotografie.
14. Werkstätte an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an den Sonderformen dieser Schulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.
15. Werkstätte Praktischer Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.
16. Werkstätte und Betriebslaboratorium an Werkmeisterschulen für Maschinenbau und für Elektrotechnik in den ersten Klassen.
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