ANL. 6 BLVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Lehrverpflichtungsgruppe VI
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1985
Anl. 6
1. Anstrich und Lackierung an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
2. Haushaltspflege an Familienhelferinnenschulen.
3. Hauswirtschaft an allgemeinbildenden höheren Schulen.
4. Kochen an Familienhelferinnenschulen.
5. Lasieren an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
6. Maschinenkunde Übungen an Bundesförsterschulen.
7. Modetechnik an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion und für Herrenkleiderkonfektion.
8. Nähen an Familienhelferinnenschulen.
9. Nähen, Materialienkunde und Werken (ausgenommen Materialienkunde) an Hauswirtschaftsschulen.

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