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Art. 9 bfg 2009

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2009
Art. 9
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 0,036 Millionen Euro im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,018 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wert- grenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
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