§ 64 BHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 64 Leistungen von Organen des Bundes an Dritte
Organe des Bundes haben für Leistungen AN Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 Abgb) zu vereinbaren, wobei § 63 Abs. 1 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der §§ 75 und 76 bleiben unberührt.

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