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§ 8 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 8 Rahmenvertrag
Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 AN das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.
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