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§ 28 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 28 Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
(1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag AN sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFAVG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
(3) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFAVG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
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