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§ 25 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

6. Abschnitt Sonstige Regelungen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 25 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie §§ 28 Abs. 1 BFA-VG und 8 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.
(2) Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.
(3) Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
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