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§ 21 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 21 Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
(1) Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.
(2) Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.
(3) Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
(4) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.
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