Suche

§ 20 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 20 Lehrlinge
Für Lehrlinge, die mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, kommt § 17 Abs. 1 sinngemäß zur Anwendung.
Filter