Suche

§ 19 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 19 Wahrnehmung der Dienstpflichten
Beamte gemäß § 16 Abs. 2 haben ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen.
Filter