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§ 16 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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5. Abschnitt Bestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 16 Beamte
(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als zuständige Dienstbehörde dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet und wird von dem nach der in den Arbeitsstätten zu veröffentlichenden Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer geleitet. Dieser Geschäftsführer ist in dieser Funktion AN die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden. In Dienstrechtsverfahren hat der Leiter des Amtes der Bundesagentur das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Amtes der Bundesagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Beamte des Bundesministeriums für Inneres, die am Tag vor dem Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 AN und sind der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Zuweisungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, AN der die Bundesagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie den Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters zum Zeitpunkt des Austrittes ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Bundesagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes AN Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes AN die Bundesagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe AN den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind durch die Bundesagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesagentur AN den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.
(7) Den Beamten gemäß Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt. In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Abs. 2 zugewiesenen Beamten gelten betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
(8) § 101 ArbVG ist nicht anzuwenden. Die beabsichtigte dauernde Einreihung eines Beamten auf einen anderen Arbeitsplatz ist jedoch dem Betriebsrat mitzuteilen. Eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen erfolgt.
(9) Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des Dienststellenausschusses wahr, ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu dessen Konstituierung der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres.
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