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§ 13 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 13 Rechtsberatung
(1) Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Rechtsberater haben nachzuweisen:
1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(3) Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
1. die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben hintanzuhalten,
2. den Eindruck einer ihrer Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung ihrer Pflichten zu erwecken oder
3. die Verschwiegenheit zu gefährden.
(4) Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie
1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
2. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
3. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
(5) Einem Asylwerber oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (§§ 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) gewährt werden.
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