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§ 10 bbu-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.06.2019
§ 10 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat der Bundesagentur besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
1. sechs Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden,
2. ein Mitglied, das vom Bundesminister für Finanzen bestellt wird,
3. ein Mitglied, das vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellt wird,
4. vier von der innerbetrieblichen Interessenvertretung der Bundesagentur entsandte Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung abgegebenen Stimmen. Der Vorhabensbericht gemäß § 12 Abs. 5 bedarf jedenfalls der Zustimmung der vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 5 AN das Bundesverwaltungsgericht betrifft, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.
(3) Der Gesellschafter hat der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat jeweils eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben darf nur auf Grund einer Weisung des Bundesministers für Inneres erfolgen und bedarf abweichend von § 30j Abs. 5 Z 1 Gmbh'>Gmbh-Gesetz nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Führung der durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung obliegt abweichend von § 30l Abs. 1 Gmbh'>Gmbh-Gesetz dem Gesellschafter.
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