§ 1 BB-SOZPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2001
§ 1
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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