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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 13 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 8,
- a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
- b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.