§ 12 AUSLEG 2001

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 12 Übergangsbestimmungen
Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 Beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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