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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.04.2016
§ 10 Beschlagnahme
Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art AN einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare
- 1. bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex oder
- 2. vor Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen