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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 9 Vereinfachte Strafverfügung
(1) Mit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über
- 1. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und
- 2. Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenn
- a) Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder
- b) Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,
(2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
