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§ 10 abgeo

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 10
Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen werden.
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