§ 9 ABGEO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2010
§ 9
AN Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur
1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder
2. wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,
vorgenommen werden.

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