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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 12 Auflösung
(1) Der AÖF ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn seine Mittel erschöpft sind und ihm keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt werden.