Gesetz

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

VH-ÜbermG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
(1) Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.
(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB), so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.
In Kraft seit 01.08.2018
§ 2
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in § 1 genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.
In Kraft seit 16.03.1982
§ 3
(1) Anträge auf Verfahrenshilfe im Sinn des § 2 sind schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Sie haben die für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben, vor allem über das Verfahren, für das Verfahrenshilfe beantragt wird, und die Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Antragstellers zu enthalten.
(2) Den Anträgen sind alle für ihre Beurteilung erforderlichen Unterlagen, vor allem ein behördliches Zeugnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Sinn des Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, beizufügen.
(3) Anträge und Unterlagen sind in einer der Amtssprachen der ausländischen Empfangsstelle abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen. Ist demnach eine Übersetzung erforderlich und kann sie vom Antragsteller wegen dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht beigestellt werden, so hat die Übermittlungsstelle von Amts wegen eine Übersetzung zu beschaffen; die Kosten hierfür hat der Bund zu tragen.
In Kraft seit 16.03.1982
§ 4
(1) Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
(2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
(3) Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 5
(1) Empfangsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist das Bundesministerium für Justiz
(2) Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle hat die ihm von ausländischen Übermittlungsstellen übermittelten Anträge auf Verfahrenshilfe samt Unterlagen dem für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Gericht zu übersenden.
In Kraft seit 16.03.1982
§ 6
(1) Die Gewährung der Verfahrenshilfe umfaßt in den dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und diesem Bundesgesetz unterliegenden Fällen stets auch die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 der Zivilprozeßordnung. Bewilligt das Gericht die Verfahrenshilfe, so hat es nach § 67 der Zivilprozeßordnung vorzugehen und dem Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle Namen und Anschrift des zum Vertreter des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts zu berichten. In jedem Fall hat es dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung seiner Entscheidung über den Antrag vorzulegen. Übersetzungen und Beglaubigungen sind nicht notwendig.
(2) Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle hat die ausländische Übermittlungsstelle von der Entscheidung über den Antrag zu verständigen.
In Kraft seit 16.03.1982
§ 7
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe für die Republik Österreich in Kraft tritt .
In Kraft seit 16.03.1982
§ 8
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Anträge auf Verfahrenshilfe übermittelt werden können, nicht aus.
In Kraft seit 16.03.1982
§ 9 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache).
(2) Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, ABl. 2001, L 12, 1.
(3) In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
(4) Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 10 Antragstellung in Österreich
(1) Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).
(2) Der Antrag hat alle für seine Weiterleitung und seine Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen Beilagen (insbesondere über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anzuschließen.
(3) Die Weiterleitung ist abzulehnen, wenn der Antrag nicht in den Anwendungsbereich der Prozesskostenhilferichtlinie fällt oder offensichtlich unbegründet ist. Ansonsten hat das Gericht von Amts wegen für eine allenfalls erforderliche Übersetzung des Antrags und der Beilagen in eine vom anderen Mitgliedstaat zugelassene Sprache zu sorgen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur Rückzahlung der Übersetzergebühren zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
(4) Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 ZPO die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen des Antrags im anderen Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
(5) Nach Vorliegen des vollständigen Antrags, seiner Beilagen und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung ist der Antrag binnen 15 Tagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
(6) Für den Antrag und die Weiterleitung sind die von der Europäischen Kommission aufgelegten Formulare zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 11 Anträge aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Empfangsstelle für einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Antrag auf Verfahrenshilfe ist jenes Gericht, bei dem das Verfahren, auf das sich der Antrag bezieht, in erster Instanz anhängig ist oder war. Ist im Inland noch kein Verfahren anhängig, so ist Empfangstelle jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Das nach Absatz 1 berufene Gericht hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrags mitzuteilen. Es hat nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden, auch wenn es in der Hauptsache nicht zuständig ist. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten hat es auch die Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller zu berücksichtigen.
(3) Werden Antrag oder Beilagen nicht in deutscher oder englischer Sprache oder in Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt, so ist der Antrag unter Hinweis auf Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/8/EG, ABl. 2003, L 26, 41, zurückzustellen.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 12
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.2005
Art. 15 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Art. 15
Durch Art. II Z 3 bis 7 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. VII (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (§§ 63ff ZPO) wird die Richtlinie des Rates 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen umgesetzt. Durch Art. V Z 6 im Verein mit den geltenden Bestimmungen über den Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000 wird die Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.
In Kraft seit 01.01.2005