Gesetz

One Mobility Gesetz

One G
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Errichtung
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen, die die Firma „One Mobility GmbH“ führt, ihren Sitz in Wien hat und bei der ein Aufsichtsrat einzurichten ist.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die erste Geschäftsführerin bzw. den ersten Geschäftsführer der Gesellschaft interimistisch für die Dauer von höchstens neun Monaten bestellen.
(3) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bis zu 74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu 100 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von solchen kontrolliert werden, oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne des § 17 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999 zu übertragen. Mit Ausnahme der Anteile des Bundes dürfen die Anteile einzelner Gesellschafter 25vH nicht überschreiten.
(4) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906 der Gesellschaft ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:
1. Organisation des Vertriebs einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
2. Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und unternehmensübergreifenden Kundenservice für eine österreichweite Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
3. Sicherstellung eines einheitlichen und kundenfreundlichen Zugangs zu Produkten im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs durch Bereitstellung und Weiterentwicklung diskriminierungsfreier und unternehmensübergreifender technischer Lösungen insbesondere für
a) unternehmensübergreifendes Kundenkonto
b) kanalübergreifenden Vertrieb
c) Kundenservice und
d) Rechnungslegung und Abwicklung von Zahlungen
e) Vertrieb durch Dritte zu diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Bedingungen
(1a) Davon unbeschadet obliegt die Festlegung der Tarife den jeweiligen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.
(3) Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).
(4) Es dürfen jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 3 notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 3 Finanzierung
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
2. Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
3. sonstigen Einnahmen;
4. Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 4 Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 5 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 Abs. 3 und 3 Z 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 15.04.2021