Gesetz

Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

NPO-Fonds-Gesetz
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Errichtung des NPO-Unterstützungsfonds
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds“ (in weiterer Folge „NPO-Unterstützungsfonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.
(2) Aus Mitteln des NPO-Unterstützungsfonds können Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit und an Rechtsträger, an denen diese beteiligt sind und die durch ihre Tätigkeit die satzungsmäßigen Aufgaben der Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sicherstellen, gewährt werden, wenn diese
1. im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
2. Aufgaben, die nach den landesgesetzlichen Vorschriften der Feuerwehr obliegen, wahrnehmen oder
3. eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sowie eine Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung des NPO-Unterstützungsfonds aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 700 Millionen Euro sicherzustellen.
(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen nach Auszahlung aller gewährten Unterstützungsleistungen einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen (Endbericht). Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
In Kraft seit 23.12.2023
§ 2 Berechtigte
(1) Auf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind entsprechend den Richtlinien nach diesem Bundesgesetz zu stellen.
(2) Keine Förderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 zu gewähren
1. an politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012,
2. an Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten,
3. an beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 3 Abwicklung
(1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit denen insbesondere nähere Regelungen
1. zu den Zielen der Förderung,
2. zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
4. zur Antragstellung,
5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung und
6. zum Verfahren
festzulegen sind. Hierbei ist insbesondere eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes aus COVID19-Maßnahmen vorzusehen.
(1a) Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch einen fachkundigen Experten, der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben,
1. die nicht an anderen Rechtsträgern beteiligt sind,
2. an denen kein Rechtsträger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, beteiligt ist,
3. die im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung nicht mehr als eine in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegende Anzahl an Dienstnehmern beschäftigt und nicht höhere als die in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegenden Einnahmen erzielt hat und die beantragte Förderung eine in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegende Höhe nicht überschreitet, und
4. die nicht unter § 1 Abs. 2 Z 3 fallen.
(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen aus dem NPOUnterstützungsfonds und für Veröffentlichungen nach Abs. 3a der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.
(3) Für Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind die Bestimmungen des Abschnitt 7a TDBG 2012, BGBl I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, zu beachten.
(3a) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat bis 31. Oktober 2022 sämtliche bis zum 30. September 2022 nach den NPOFonds Richtlinienverordnungen (BGBl. II Nr. 300/2020, Nr. 99/2021, Nr. 307/2021, Nr. 59/2022 sowie Nr. 260/2022) gewährte Förderungen über 1 500 Euro pro Kalenderjahr auf der Webseite seines Bundesministeriums zu veröffentlichen. Weitere Veröffentlichungen haben nach jedem Quartal bis spätestens zum darauffolgenden Monatsletzten zu erfolgen. Er ist ermächtigt, die dafür benötigten Daten (Bezeichnung der geförderten Organisation, Bundesland des Sitzes der geförderten Organisation sowie die Höhe der gewährten Förderung je Kalenderjahr) automationsunterstützt zu verarbeiten und für Abfragen öffentlich zugänglich zu machen. Die AWS hat ihm die dafür benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Er kann die Erfüllung dieser Verpflichtung jedoch auch der AWS übertragen. Die verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wieder von der Webseite zu löschen.
(3b) Fehlerhafte oder unrechtmäßige Veröffentlichungen sind ohne unnötigen Aufschub richtigzustellen. Die betroffene NonProfitOrganisation kann sich hierzu an die AWS wenden. Die Einarbeitung der Korrektur oder die Löschung der unrechtmäßigen Veröffentlichung hat auch außerhalb der in Abs. 3a genannten Veröffentlichungsfristen zu erfolgen.
(4) Die mit der Abwicklung beauftragte Stelle ist ermächtigt, abweichend von § 74 Abs. 1 und Abs. 2 BHG in folgenden Fällen von der Rückforderung von Förderungen abzusehen:
1. Sofern eine Rückforderung einen in den Richtlinien gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Betrag, höchstens jedoch 20 Euro, unterschreitet, oder
2. Sofern sich eine Rückforderung aus einem vom Fördernehmer gegenüber einem Bestandgeber geltend zu machenden Anspruch gemäß §§ 1104; 1105 ABGB ergibt, bis zu einem in den Richtlinien gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Betrag, höchstens jedoch 12.500 Euro monatlich.
In Kraft seit 21.10.2022
§ 4 Auskünfte
(1) Dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und, für Förderungen aus dem NPOUnterstützungsfonds, der AWS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förderungen betraut sind, und von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und, für Förderungen aus dem NPOUnterstützungsfonds, der AWS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes und der Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.
(2) Daten aus der Abwicklung der Förderung sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit diese nicht über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 5 Gebühren und Abgaben
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.
In Kraft seit 18.06.2020
§ 5a Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2021
(1) Abweichend von § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2021 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 250 Millionen Euro vorsehen. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von § 3 Abs. 1 und 1a zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 250 Millionen Euro sicherzustellen.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 5b Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2022
(1) Abweichend von § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2022 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 425 Millionen Euro vorsehen. In begründeten Fällen können bestimmte Rechtsträger von einer Förderung in Richtlinien (§ 3) ausgenommen werden, wobei insbesondre auf die wirtschaftliche Situation und die Betroffenheit durch Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von § 3 Abs. 1 und 1a zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 425 Millionen Euro sicherzustellen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 5c Abwicklung offener Anträge aus dem NPOUnterstützungsfonds im Kalenderjahr 2023
(1) Um offene Anträge auf Förderung aus dem NPOUnterstützungsfonds aus den Jahren 2020 bis 2022 abzuwickeln, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2023 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 30,5 Millionen Euro vorsehen, sofern diese auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 und 1a beantragt wurden. Es gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(2) Für die Gewährung der beantragten Förderungen sind die für die entsprechenden Förderperioden erlassenen Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 und 1a anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 30,5 Millionen Euro sicherzustellen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 6 Vollziehung und Inkrafttreten
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 5a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 1a, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5a samt Überschrift und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 und Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 5b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(6) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 1 Abs. 4 und § 5c samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und die Bezeichnung des § 6 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 23.12.2023