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§ 5c npo-fonds-gesetz

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 5c Abwicklung offener Anträge aus dem NPOUnterstützungsfonds im Kalenderjahr 2023
(1) Um offene Anträge auf Förderung aus dem NPOUnterstützungsfonds aus den Jahren 2020 bis 2022 abzuwickeln, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2023 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 30,5 Millionen Euro vorsehen, sofern diese auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 und 1a beantragt wurden. Es gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(2) Für die Gewährung der beantragten Förderungen sind die für die entsprechenden Förderperioden erlassenen Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 und 1a anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 30,5 Millionen Euro sicherzustellen.
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