Gesetz

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

NEHG 2022
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Ziel
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus den in genannten Energieträgern, die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.
(2) Energieträger (§ 3 Abs. 1 Z 1) gelten gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn:
1. die Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe
a) durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 7 und 8, Abs. 2 und Abs. 3 und § 31 Abs. 4 sowie durch eine Verbringung gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021,
b) im Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 38 Abs. 2, § 45a Abs. 1 und § 50 MinStG 2022, oder
c) im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 MinStG 2022
entsteht;
2. durch die Lieferung oder den Verbrauch
a) von Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder
b) von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003
verwirklicht wird.
(3) Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Abs. 2 Z 1 lit. a gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle
1. im Falle einer Einfuhr gemäß § 39 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht oder
2. durch eine Verbringung gemäß § 41 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter § 5 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten;
2. „Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxidäquivalente, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird;
3. „nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
4. „Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
5. „Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz;
6. „Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
7. „Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
8. „EU-Emissionshandel“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018 S. 3 in Verbindung mit der delegierte Verordnung (EU) 2021/1416;
9. „zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß § 28.
10. „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
11. „Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach § 1 sicherzustellen.
In Kraft seit 22.07.2023
§ 4 Registrierung
(1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde (§ 28) registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.
(2) Im Antrag auf Registrierung ist der Name und die Anschrift des Handelsteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.
In Kraft seit 22.07.2023
§ 5 Änderung der Registrierung
(1) Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist ebenfalls anzuzeigen.
(2) Die Registrierung gemäß § 4 ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit § 4 vorzunehmen.
In Kraft seit 22.07.2023
§ 6 Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen
(1) Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (§ 7) zu ermitteln und bis zum 30. Juni der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
(2) Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
(3) Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
(4) Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Z 1 bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
1. Die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
2. Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Abs. 1 festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
3. Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 und 4 durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festzulegen, insbesondere in Bezug auf
1. Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung sowie
2. Anpassung der in aufgelisteten Standardwerte für Emissionsfaktoren von Energieträgern, wenn dies aufgrund von Änderungen in der nationalen Treibhausgasinventur notwendig ist.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 7 Überwachungsplan
(1) Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 5 zu erstellen ist.
(2) Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Abs. 5 vorzunehmen.
(3) Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5 entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
(4) Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 5 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere hinsichtlich der Überwachungsgrundsätze, der Anwendung von Wesentlichkeitskriterien, der Überwachungsmethoden und der Datenquellen, festzulegen.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 8 Unabhängige Prüfeinrichtung
Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß § 6 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 und die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 9 Handelsphasen
Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und wird in folgende Phasen unterteilt:
1. Fixpreisphase unterteilt in
– Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023,
– Übergangsphase geplant ab dem 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und
2. Marktphase ab dem 1. Jänner 2026
In Kraft seit 01.07.2022
§ 10 Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase
(1) Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:
(2) Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Ausgabewertes des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Abs. 1. Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Abs. 1 bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.
(3) Der Verein Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency (AEA) hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich jene annualisierten Daten für fossile Energieträger, die in dem von der AEA veröffentlichten Energiepreisindex enthalten sind und diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 30. November des jeweils laufenden Kalenderjahres in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Für die Datenbereitstellung und -aufbereitung hat die AEA ihrem tatsächlichen Aufwand nach Anspruch auf Kostenersatz. Der Bundesminister für Finanzen hat aus den zur Verfügung gestellten Daten die Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus festzustellen und dies bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
)
In Kraft seit 01.04.2022
§ 11 Abgabe nationaler Emissionszertifikate
Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 12 Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
(1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
– 2022 ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und
– 2023 ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2024
bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
(2) Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
(3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
In Kraft seit 22.07.2023
§ 13 Vereinfachte Registrierung
(1) In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von § 4 Abs. 3 kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. Februar 2023 erfolgt.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese sind der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch die Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Z 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Entrichtet
– der Netzbetreiber als Haftender gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmers die Erdgasabgabe oder
– der inländische Empfänger als Haftender gemäß § 4 Abs. 2 Kohleabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmer die Kohleabgabe,
gilt er in der Einführungsphase gemäß § 9 Z 1 abweichend von § 3 Abs. 1 Z 4 anstelle des Steuerschuldners als Handelsteilnehmer.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten und die Initialbefüllung durch Verordnung näher zu regeln.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 14 Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten
(1)
1. In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß § 23 Abs. 3 MinStG 2022, § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz und § 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne des NEHG 2022. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
2. Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn
– eine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß § 20 verhindert werden soll oder
– Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (§ 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.
3. Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Z 1) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Z 2) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.
(2) Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an nationalen Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 1 durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer abzugeben. Die Zurverfügungstellung der Daten durch die zuständige Behörde hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates zu erfolgen.
(2a) Erweist sich die Menge an nationalen Emissionzertifikaten als nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO von Amts wegen oder auf Antrag des Handelsteilnehmers die Menge an nationalen Emissionzertifikaten durch Bescheid festgesetzt werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts (§ 15) gestellt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
In Kraft seit 22.07.2023
§ 15 Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten
(1) In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den §§ 6 und 11 bis zum 31. Juli des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.
(2) Sofern vorhanden, hat die zuständige Behörde die Daten aus den Energieabgaben für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht zu übernehmen und dem Handelsteilnehmer mitzuteilen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 31. Juli des Folgejahres zu korrigieren.
(3) Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe gemäß Abs. 1 oder Berichtigung gemäß Abs. 2, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Weicht die Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen ab, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides (Fälligkeitszeitpunkt) abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.
(4) Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, ist § 6 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sowie der Abgabe und Rückgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
In Kraft seit 01.06.2023
§ 16 Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
(1) Es können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
– 2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
– 2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026
bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.
(2) Nationale Emissionszertifikate sind dem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
(3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 17 Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Ausgabe, den Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Übergangsphase ein Emissionszertifikatehandelsregister einzurichten.
(2) Nach Einrichtung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters haben, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Ausgabe, der Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten ab dem 1. Jänner des Folgejahres (Startzeitpunkt) über das nationale Emissionszertifikatehandelsregister zu erfolgen.
(3) Liegt für einen Handelsteilnehmer im Startzeitpunkt gemäß Abs. 2 kein genehmigter Überwachungsplan vor und beabsichtigt er nach dem Startzeitpunkt Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 31. März nach dem Startzeitpunkt einen Überwachungsplan nachzureichen; dabei ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Vorliegen der technischen Voraussetzungen festzustellen sowie den Startzeitpunkt, die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters rechtzeitig, spätestens sechs Monate vor dem Startzeitpunkt durch Verordnung zu regeln. Der frühestmögliche Startzeitpunkt ist der 1. Jänner 2024, der spätestmögliche Startzeitpunkt der 1. Jänner 2025.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 18 Beibehaltung der vereinfachten Emissionsüberwachung und Berichterstattung
Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß §§ 13 bis 15 sind bis zu dem gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 festgelegten Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 19 Evaluierung des nationalen Emissionszertifikatehandels für Treibhausgasemissionen
(1) Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben gemeinsam die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Lichte der Zielvorgabe des § 1 und insbesondere der jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren sowie des Ziels der Klimaneutralität bis 2040 bis zum 15. Dezember 2024 zu evaluieren. Dabei sind gegebenenfalls die Auswirkungen eines unionsweiten Emissionshandelssystems für Energieträger, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind sowie die weiteren unionsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Abgeleitet aus der Evaluierung ist ein Vorschlag zur Anpassung dieses Bundesgesetzes zu erarbeiten.
(2) Im Rahmen der Evaluierung sind insbesondere folgende Aspekte näher zu betrachten:
– Ausgestaltung der Marktphase unter Bedachtnahme einer kosteneffektiven Reduktion von Treibhausgasemissionen zur Einhaltung der oben genannten Klimaziele bei Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes. Dabei sind insbesondere die Optionen eines innerstaatlichen Systems sowie eine mögliche Überleitung in ein unionsweites Emissionshandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionshandelssystem zu prüfen.
– Beibehaltung und Ausgestaltung der Befreiungen gemäß §§ 21 und 22, insbesondere unter Beachtung der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und deren Umsetzung in nationales Recht sowie unter Berücksichtigung der Umweltintegrität.
– Ausgestaltung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27. Dabei ist zu prüfen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltintegrität sowie aufgrund der technischen Entwicklungen weitere oder verbesserte wettbewerbsfähige Maßnahmen zur Erreichung des Zieles gemäß § 1 vorhanden sind und deshalb Entlastungsmaßnahmen reduziert werden können.
– Ausgestaltung der gemeinsamen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Marktphase unter Bedachtnahme einer effizienten Verwaltung, Vermeidung von Verwaltungskosten und der Nutzung bestehender Strukturen.
(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat die Evaluierung und daraus abgeleitet einen Vorschlag zur Novellierung dieses Bundesgesetzes, um eine Weiterführung des nationalen Emissionszertifikatehandels als innerstaatliches System, eine Überleitung in ein unionsweites Emissionszertifikatehandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionszertifikatehandelssystem sicherzustellen, bis zum 31. März 2025 vorzulegen.
(4) Abweichend von § 9 Z 2 wird die Übergangsphase gemäß § 9 Z 1, wenn bis zum 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Kraft getreten ist, bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung fortgesetzt. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung für jedes weitere Kalenderjahr den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Übergangsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 20 Berücksichtigung des EU-Emissionshandels
(1) Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf die Lieferung von Energieträgern an Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß §§ 11, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt ausschließlich für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.
(2) Die Umweltbundesamt GmbH und die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Behörde jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Abs. 1 notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Befreiung sowie die notwendigen Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung näher zu regeln. Es ist dabei sicherzustellen, dass
– eine unberechtigte Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich ist,
– eine Doppelbelastung vorab verhindert wird und
– sofern die Doppelbelastung nicht oder nicht zur Gänze vorab verhindert werden kann, die Möglichkeit für eine nachträgliche Korrektur geschaffen wird.
Eine Doppelbelastung liegt vor, sofern die Belastung, die durch die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entsteht, von den Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, nicht weiterverrechnet wird.
In Kraft seit 01.10.2022
§ 21 Bagatellschwelle
Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 22 Befreiungen nach den Energieabgaben
(1) Das Inverkehrbringen folgender Energieträger ist in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:
1. Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022;
2. Schiffsbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022;
3. Mineralöle für Zwecke der Aufsicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MinStG 2022;
4. Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MinStG 2022;
5. Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 MinStG 2022;
6. Mineralöle ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 2022;
7. Mineralöle zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 MinStG 2022;
8. Mineralöle zu bestimmten anderen Zwecken gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG 2022;
9. Verflüssigtes Erdgas gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 MinStG 2022;
10. Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 MinStG 2022;
11. Gebrauchte Mineralöle gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 2022;
12. Erdgas zum Zwecke der Herstellung, der Verarbeitung, des Transports oder der Speicherung von Erdgas und Mineralöl gemäß § 3 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes;
13. Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Erdgasabgabegesetzes;
14. Erdgas für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des Erdgasabgabegesetzes;
16. Kohle für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Kohleabgabegesetzes;
17. Kohle für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Kohleabgabegesetzes;
18. Kohle, welche nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Kohleabgabegesetzes;
19. Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiung für Energieträger für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 ist für ein Kalenderjahr im darauffolgendem Kalenderjahr ein gesammelter Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Abweichend davon ist für den Zeitraum vom Oktober 2022 bis Dezember 2023 ein gesammelter Antrag im Kalenderjahr 2024 einzubringen. Der gesammelte Antrag ist durch die jeweilige anspruchsberechtigte diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde sowie die begünstigte internationale Einrichtung gemeinsam für sich und die ihr zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertreter einzubringen. Eine Antragstellung durch einzelne diplomatische oder konsularische Vertreter ist nicht möglich. Im Antrag ist die beantragte Menge an Energieträgern anzugeben, welche für die diplomatischen und konsularischen Zwecke im Antragszeitraum bezogen worden sind, sofern keine pauschale Vergütung vorgesehen ist. Für Erdgas hat eine Aufschlüsselung zwischen der vom Antragsteller selbst bezogenen Menge an Erdgas und Erdgas, welches von den zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertretern bezogen worden ist, zu erfolgen. Die Berechnung der Höhe der Befreiung gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 und die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann Antragsteller dazu auffordern, die zweckmäßige Verwendung der beantragten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 nachzuweisen. Dabei sind von der belangten Behörde selbstständig jene Nachweise einzubeziehen, die im Rahmen der Energieabgaben von den Antragstellern für den beantragten Zeitraum erbracht wurden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für die Ermittlung der Höhe der Befreiung pauschale Vergütungssätze vorsehen, die sich an den durchschnittlichen zusätzlichen Kosten der Anspruchsberechtigten für Energieträger durch dieses Bundesgesetz orientieren.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiungen durch Verordnung näher zu regeln.
In Kraft seit 22.07.2023
§ 23
(1) In den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1:
1. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;
2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 MinStG 2022 bezeichneten Art; Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022;
3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, für die gemäß § 5 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;
4. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, für das gemäß § 46 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.
Wurden bereits Zertifikate abgegeben, kann dies im Zuge des endgültigen Treibhausgasemissionsberichtes berichtigt werden und der Ausgabewert rückerstattet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 24 Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen
(1) Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.
(2) Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:
Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 bis 27 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.
(3) Für die Durchführung der Entlastungsmaßnahmen kann sich die zuständige Behörde einer externen Stelle bedienen, wenn diese die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung besitzt und dadurch zusätzliche Verwaltungskosten verhindert werden.
(4) Handelsteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 sind für Energieträger, die nicht selbst verwendet werden, von den Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß §§ 25 bis 27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den §§ 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.
In Kraft seit 22.07.2023
§ 28 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.
(2) Tritt mit dem 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Kraft, bleibt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung das Zollamt Österreich als Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel die zuständige Behörde.
(3) Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 29 Verfahrensbestimmungen
(1) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.
(2) Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(3) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(4) Eine bescheidmäßige Erledigung hat, mit Ausnahme der in diesem Gesetz normierten Bestimmungen und den Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen, nur zu erfolgen, als dem Antrag nicht voll inhaltlich stattgegeben wird.
In Kraft seit 22.07.2023
§ 30 Aufwandsersatz
(1) In der Einführungsphase sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Ab der Übergangsphase steht der zuständigen Behörde für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsregister und den Überwachungsplänen ein angemessener Aufwandsersatz durch die Handelsteilnehmer zu. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Höhe des Aufwandsersatzes durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Aufwandsersatz ist eine Abgabe im Sinne der BAO.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 31 Strafbestimmungen
(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
(2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;
b) einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;
c) den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;
d) nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;
e) den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (§ 15 Abs. 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach § 15 Abs. 2 erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;
und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.
In Kraft seit 22.07.2023
§ 32 Erhöhter Zertifikatspreis
(1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zu dem gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar.
(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden
(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
In Kraft seit 01.06.2023
§ 33 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2022
§ 34 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 sowie rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. 
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.
(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.
In Kraft seit 22.07.2023
§ 0
In Kraft seit 01.04.2022
§ 0
In Kraft seit 01.04.2022