Suche

§ 12 nehg 2022

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

4. Abschnitt Einführungsphase
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 12 Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
(1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
– 2022 ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und
– 2023 ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2024
bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
(2) Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
(3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
Filter