Gesetz

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

LWA-G
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Zweck
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2)
2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3)
3. Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a)
4. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b)
5. Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c)
6. Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (§ 3d).
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.
(2a) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2023 und 2024 weitere 55 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2023 30 Millionen Euro, auf das Jahr 2024 25 Millionen Euro.
(2b) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.
(2c) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 60 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.
(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
(4) Hierfür werden
1. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 124 Millionen,
2. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils 15 Millionen Euro jährlich und
3. für die Unterstützung gemäß Abs. 1 Z 5 in Höhe von 8 Millionen Euro
zur Verfügung gestellt.
In Kraft seit 18.04.2024
§ 2 Teuerungsausgleich Wohnen
(1) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
1. in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden,
2. aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und
3. nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.
(1a) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Beendigung von Wohnungslosigkeit sind Personen, die über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen und nicht in der Lage sind, die Wohnungslosigkeit selbständig mit eigenen Mitteln zu beenden oder abzuwenden.
(2) Zuwendungen können
1. für die Zielgruppe gemäß Abs. 1 in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel und
2. für die Zielgruppe gemäß Abs. 1a in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnraumbeschaffung
geleistet werden.
(3) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
1. aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,
2. von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und
3. nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.
(4) Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 3 können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 3 Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte
Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300 Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 3a Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte
(1) Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Person und Monat. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen.
(2) Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz oder des § 3d vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.
(3) Die Zuwendung gemäß Abs. 1 wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Abs. 2 von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.
(4) Die Unterstützungen gemäß Abs. 1 und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 3b Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler
(1) Mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe 2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. beginnend mit dem Jahr 2023 im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres zusätzlich zu den im Rahmen des ESF+ Programms zur Bekämpfung materieller Deprivation auf Basis der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 geleisteten Zuwendungen eine Aufstockung derselben auf 150 Euro sowie
2. beginnend mit dem Jahr 2024 im 1. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres eine weitere Zuwendung in Höhe von 150 Euro.
(2) Die Zuwendung wird geleistet, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Stichmonaten Juni oder Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Haushalt lebt, in dem zumindest eine Person im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht.
(3) Die Zuwendung wird in Form einer Sachleistung gewährt und dient als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Bekleidung und Hygieneartikel.
In Kraft seit 15.06.2023
§ 3c Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe
Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden.
In Kraft seit 15.06.2023
§ 3d Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern
(1) Der Bund leistet einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat. Für die Sonderzuwendung gilt:
1. Für das Jahr 2023 wird die Zuwendung für die Monate Juli bis Dezember gewährt, wenn die Voraussetzungen gemäß lit a oder b und gemäß lit c vorliegen:
a. Aus dem für das Veranlagungsjahr 2022 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 23 300 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. Juli 2023 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. Juli 2023 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.
b. Für das Veranlagungsjahr 2022 wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt und aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen maßgebenden Einkommensteuerbescheid des Elternteiles, geht hervor, dass die Voraussetzungen gemäß Z 2 lit. a vorliegen.
c. Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
2. Für das Jahr 2024 wird die Sonderzuwendung für die Monate Jänner bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a. Aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 24 500 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. März 2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. März 2024 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.
b. Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(2) Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) ausgewiesen ist, für das ein Familienzuschlag gebührt und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Sonderzuwendung von 60 Euro, sofern die arbeitslose Person für diesen Monat mindestens 16 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.
(3) Der Bund gewährt Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage nach § 292 ASVG oder § 149 GSVG oder § 140 BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften für jedes Kind, für das im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro.
(4) Werden die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 mehrfach oder von mehreren Elternteilen erfüllt, gebührt die Sonderzuwendung von 60 Euro für jedes Kind nur einmal pro Monat. Dabei gilt:
1. Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe iSd Abs. 2 sind vorrangig zu berücksichtigen, danach Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften iSd Abs. 3 und danach alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteile iSd Abs. 1.
2. Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1, des Abs. 2 oder des Abs. 3 auf mehrere Personen zu, gebührt die Sonderzuwendung der jüngeren Person.
(5) Die Unterstützungen können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.
(6) Die Sonderzuwendung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG (§ 149 Abs. 3 GSVG, § 140 Abs. 3 BSVG). Von der Sonderzuwendung sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 3e Bestimmungen für IKT-Verfahren zu § 3d
(1) Die Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT-Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung für das IKT-Verfahren gemäß § 3d und damit verbundenen Aufgaben zu beauftragen.
(2) Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 3d mittels IKT-Verfahren durchzuführen. Dazu ist sie berechtigt, auf Grundlage der übermittelten Daten (Abs. 4) unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die notwendigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten.
(3) Die BRZ GmbH ist IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35)). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen sind der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter die notwendigen Daten von der BRZ GmbH bereitzustellen. Die notwendigen Daten betreffen vor allem:
1. Vom Bundesminister für Finanzen
a. das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV) einer Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a erfüllt,
b. Vor- und Zuname, Adresse und das Geburtsdatum einer Person gemäß lit. a und
c. Vor- und Zuname und das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß lit. a und
d. die internationalen Kontonummern (IBAN) einer Person gemäß lit. a, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.
2. Vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
a. das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV), Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 2 erfüllt (ergänzt um Vor- und Zuname, Adresse und soweit vorgemerkt die IBAN einer bestehenden Erwachsenenvertretung) sowie
b. die Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname und Geburtsdatum, für die eine Sonderzuwendung nach § 3d Abs. 2 gebührt.
3. Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung und jenen pensionsauszahlenden Stellen, die eine vergleichbare Leistung auszahlen, in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) gebührt:
a. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, Adresse,
b. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV),
c. gegebenenfalls Vor- und Zuname des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,
d. die internationale Kontonummer (IBAN), gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,
e. in Ermangelung einer IBAN die Adresse, gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin, und
f. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Kindes bzw. der Kinder, für das bzw. die der Richtsatz zu erhöhen ist.
(4a) Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Sonderzuwendungen gemäß § 3d Abs. 1 an die unter Z 1 lit. a bereitgestellte Kontonummer oder subsidiär über Baranweisung an die in Z 1 lit. a bekanntgegebene Adresse auszubezahlen
(4b) Die BRZ GmbH übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der Einmeldung der Bezieher der Sonderzuwendungen nach § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 in die Transparenzdatenbank gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) jener Personen, die die Voraussetzungen
1. des § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a,
2. des § 3d Abs. 2 oder
3. des § 3d Abs. 3
erfüllen.
(5) Die in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche (Art. 26 DSGVO). Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) wird durch die in Abs. 1 genannten datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche damit beauftragt (§ 3e Abs. 1), die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(6) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.
(7) Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie zum letzten Mal verwendet wurden, zu löschen. Daten über lesende Zugriffe sind drei Jahre nach ihrem Entstehen zu löschen.
(8) Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister.
(9) Die Aufteilung der Verwaltungskosten wird in einem Verwaltungsübereinkommen festgelegt.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 4 Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
(1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 5 Abwicklung
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.
(2) Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 BVG betraut werden. Die die Sonderzuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach § 3d dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 iVm § 2 Z 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 berechtigt.
(3) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.
(4) Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
(6) Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 zurückzuerstatten.
(7) Die in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 sowie die in § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfassen. Mitteilungen gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmen
In Kraft seit 01.07.2023
§ 6 Richtlinien des Bundes
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
2. den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1, 1a und 3,
4. Verfahren,
5. die Geltungsdauer,
6. Berichtspflichten,
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
8. Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.
(2) Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 7 Vollziehung
Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 3c sowie § 5 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1a und 2, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 3a Abs. 2 erster Satz, § 3d Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2023 treten rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 18.04.2024