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§ 3c lwa-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 15.06.2023
§ 3c Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe
Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden.
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