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§ 6 KLI.EN-FondsG

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 08.04.2009
§ 6 Präsidium
(1) Dem Präsidium gehören AN
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung und
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung.
(2) Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
(3) Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.
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