§ 5 KLI.EN-FONDSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.04.2017
§ 5 Organe des Fonds
Organe des Fonds sind
1. das Präsidium (§ 6),
2. die Geschäftsführung (§ 10) und
3. sofern eingerichtet, der Expertenbeirat (§ 8).

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte