Gesetz

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

GesRefFinG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Schaffung zusätzlicher ärztlicher Vertragsstellen
(1) Durch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach § 342 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zusätzlich hundert ärztliche Vertragsstellen für folgende Fachgebiete geschaffen:
1. Allgemeinmedizin;
2. Kinder- und Jugendheilkunde;
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
4. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene;
5. Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin;
6. Augenheilkunde und Optometrie;
7. Haut- und Geschlechtskrankheiten;
8. Innere Medizin.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz legt nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) durch Verordnung die Verteilung der Vertragsstellen nach Abs. 1 auf die Bundesländer entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel fest.
(3) Zur Besetzung der Vertragsstellen entsprechend den Vorgaben der Verordnung nach Abs. 1 schließen die Träger der Krankenversicherung Einzelverträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen und Primärversorgungsverträge ab. Die Verträge sind durch alle Träger der Krankenversicherung abzuschließen. Für die Besetzung von Vertragsstellen mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten können zusätzlich Stellen nach § 342 Abs. 1 Z 1 herangezogen werden. Die Ausschreibung der Vertragsstellen erfolgt durch die Träger der Krankenversicherung, die Auswahl der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer unter Anwendung der Reihungskriterien nach § 343 Abs. 1a ASVG. Abweichend davon sind für die Auschreibung von Primärversorgungseinheiten §§ 14 und 14a PrimVG anzuwenden.
(4) Eine nach Abs. 1 geschaffene Stelle kann auch durch die Anstellung eines Arztes bzw. einer Ärztin bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin, in einer Vertragsgruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit besetzt werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 2 Startbonus
(1) Die Träger der Krankenversicherung können nach einheitlichen Vorgaben des Dachverbandes einen Startbonus in Höhe von jeweils höchstens 100 000 € an jene Ärztinnen und Ärzte bzw. Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten gewähren, mit denen von 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 ein Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrag zur Besetzung
1. einer nach § 1 zusätzlich geschaffenen Vertragsstelle oder
2. einer im Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstelle, die bis zum Abschluss des Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurde,
abgeschlossen wurde bzw. wird, sofern es sich um eine Stelle der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt. Voraussetzung für die Gewährung ist der Abschluss des jeweiligen Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages mit allen Trägern der Krankenversicherung sowie ein Kündigungsverzicht für fünf Jahre ab Vertragsabschluss. Wird einer der Einzel- bzw. Primärversorgungsverträge vor Ablauf der fünf Jahre gekündigt, so ist der Startbonus abhängig von der Laufzeit des Vertragsverhältnisses aliquot zurückzuerstatten.
(2) Die Gewährung eines Startbonus ist ausgeschlossen, sofern es sich um die Besetzung von Gruppenpraxen oder Primärversorgungseinheiten handelt, die Mittel im Rahmen des Vorhabens 4.A.2 (Förderungen von Projekten für die Primärversorgung) des durch die Europäische Union (RRF) finanzierten Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans 20202026 erhalten.
(3) Der Dachverband hat die einheitlichen Vorgaben im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 2a HIV-Präexpositionsprophylaxe
Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)
1. einen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
2. ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.
Die Zuschüsse sind zu leisten, solange ausreichende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 01.04.2024
§ 3 Gesundheitsreformmaßnahmenfonds
(1) Beim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten:
1. Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
2. Startbonus nach § 2;
2a. HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;
3. Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 85 Abs. 1 Z 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, und § 63 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – BKUVG, BGBl. Nr. 200/1967.
Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz vorzulegen.
(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
1. Mittel des Bundes nach § 4 und
2. sonstige Einnahmen.
(3) Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
1. 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
2. 10 Mio. € für die den Startbonus nach § 2;
2a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;
3. 50 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 BKUVG.
(4) Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
2. 5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;
3. 25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.
(5) Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
2. 5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;
3. verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 BKUVG.
(6) Für die Mittelverwendung nach den Abs. 3 bis 5 gilt Folgendes:
1. Für jede nach § 1 besetzte Vertragsstelle gebührt abhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen maximal ein Betrag in Höhe von 500 000 €, wobei Unterdeckungen dieses Betrages bei einer besetzten Vertragsstelle nur durch Überdeckungen bei einer anderen besetzten Vertragsstelle ausgeglichen werden dürfen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
2. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.
3. Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.
4. Verbleibende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a zu verwenden.
5. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG zu verwenden.
(7) Der Dachverband hat die Mittel nach Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen angemessen auf die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung aufzuteilen.
(8) Die Überweisung an die im Abs. 7 genannten Träger erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.
In Kraft seit 01.04.2024
§ 4 Beitrag des Bundes zu den Gesundheitsreformmaßnahmen
(1) Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 bis 2a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 BKUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach § 3 zu überweisen:
1. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach § 3 Abs. 6 Z 3 aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;
2. bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach § 2;
2a. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe;
3. bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach § 135 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 lit. b GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 lit. b BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 lit. b B-KUVG.
(2) An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 Z 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
In Kraft seit 01.04.2024
§ 5 Inkrafttreten und Schlussbestimmung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.
(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 bis 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. 23/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.
In Kraft seit 29.03.2024