§ 2a gesreffing
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.04.2024
§ 2a HIV-Präexpositionsprophylaxe
Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)
- 1. einen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
- 2. ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.