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§ 2a gesreffing

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.04.2024
§ 2a HIV-Präexpositionsprophylaxe
Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)
1. einen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
2. ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.
Die Zuschüsse sind zu leisten, solange ausreichende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 zur Verfügung stehen.
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