Gesetz

Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds

GEF 4
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR.
In Kraft seit 21.06.2007
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 21.06.2007