Gesetz gef 4 - Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds § 1 gef 4 Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024 In Kraft seit : 21.06.2007 § 1 Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR. Nächste Gesamte Rechtsvorschrift