Gesetz

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

GBRG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für
1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
3. Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufegesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,
eingerichtet.
(3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 2 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 3 Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Bundesgesetz werden
1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20;
2. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;
4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;
umgesetzt.
In Kraft seit 01.03.2022
§ 4 Registrierungsbehörden
(1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß § 10 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
(2) Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Abs. 1 betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
(3) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.
(4) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 3 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).
(5) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sowie die Gesundheit Österreich GmbH sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).
(6) Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH. Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.
(7) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.
In Kraft seit 25.03.2021
§ 5 Führung des Gesundheitsberuferegisters
(1) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.
(3) Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Z 8 DSGVO.
(4) Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 6 Inhalt des Gesundheitsberuferegisters
(1) Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.
(2) Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:
1. Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
3. akademische Grade;
4. Geschlecht;
5. Geburtsdatum;
6. Geburtsort;
7. Staatsangehörigkeit;
8. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004;
9. Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;
10. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
11. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
12. Berufssitz(e);
13. Dienstgeber und Dienstort(e);
14. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
15. Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
16. Bild;
17. Unterschrift;
18. Ruhen der Registrierung;
20. Gültigkeitsdatum der Registrierung;
21. Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;
22. Streichung bei Berufseinstellung;
23. Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;
24. Registrierungsbehörde.
(3) Berufsangehörige können darüber hinaus
1. Fremdsprachenkenntnisse,
2. Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,
3. Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,
4. berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse
in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.
(4) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.
(5) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.
(6) Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Abs. 3 sowie Änderungsmeldungen gemäß § 17 vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.
In Kraft seit 25.03.2021
§ 7 Dienstleistungsverkehr
(1) Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. § 6 Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(2) Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
1. die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 9 Datenverarbeitung
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß §§ 6 und 7 zu verarbeiten.
(1a) Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Einhaltung der DSGVO und des DSG ermächtigt, öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte auf deren Verlangen und Kosten zu übermitteln.
(2) Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.
(3) Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,
1. Trägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,
2. der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),
3. der Bundesarbeitskammer,
4. der Wirtschaftskammer Österreich,
5. dem Österreichische Gewerkschaftsbund,
6. dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und
7. dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 1a sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(5) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 10 Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern haben im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs den Behörden, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenfürsorgeanstalten, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Registrierungsbehörden haben im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben in Anwendung
1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 4, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der IMI-Verordnung einzuholen und zu erteilen.
(4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 3 umfasst Informationen betreffend Personen,
1. die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, insbesondere ob die Berufsberechtigung entzogen wurde bzw. ruht, und
2. die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(5) Die Gesundheit Österreich GmbH hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 11 Weisungsrecht
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer sind an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen für die nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.
(2) Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf dessen/deren Aufforderung Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.
(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 in den eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 9, 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 12 Meldungen
(1) Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (§ 6 Abs. 2 Z 2 bis 5, 7, 10 und 13) der als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen unter Angabe der Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten gemäß Abs. 1 unter Angabe der Sozialversicherungsnummer unverzüglich elektronisch der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung zu übermitteln. Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind an die Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln. Eine Verwendung der Daten durch die Bundesarbeitskammer und die Gesundheit Österreich GmbH zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger kann zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehende elektronische Register heranziehen.
(4) Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger oder direkt an die Bundesarbeitskammer erfolgen. Die Daten sind von der Bundesarbeitskammer aufzubereiten und ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer der Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Datenzu übermitteln.
(5) Die Daten gemäß Abs. 2 und 4 sind nach Antragstellung durch den/die Berufsangehörige/n, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 13 Registrierungsbeirat
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
1. ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,
2. ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
3. ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,
4. ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
5. ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
5a. ein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,
6. zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,
7. ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
8. ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
9. sechs Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,
10. drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
11. je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(4) Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(6) Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Abs. 7 zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
(7) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat
1. regelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß §§ 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und
2. die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 14 Aufgaben des Registrierungsbeirates
Dem Registrierungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung und Empfehlung für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden,
2. Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung,
3. Beratung und Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,
4. Empfehlungen über die Weiterentwicklung der Registrierung.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 15 Eintragung
(1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.
(1a) Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
1. Nachweis der Identität,
2. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3. Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
4. Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
5. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),
6. Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und
7. erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).
Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.
(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.
(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.
(5) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.
(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern
1. der Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 8a übermittelt wurde oder
2. der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder
3. es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.
(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.
(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.
(8a) Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können
1. Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 an die Gesundheit Österreich GmbH sowie
2. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Lehrgänge für Pflegeassistenz, Schulen für medizinische Assistenzberufe und Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer
von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 entfallen.
(9) Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 16 Versagung der Eintragung
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 17 Änderungsmeldungen
(1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
1. Namensänderung;
2. Änderung der Staatsangehörigkeit;
3. Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
4. Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
5. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
6. Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.
(2) Die Meldung kann
1. durch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder
2. schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,
erfolgen.
(3) Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 18 Gültigkeit der Registrierung
(1) Die Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monate vor dem Stichtag bis zum Ablauf des dritten darauffolgenden Monats ohne Auswirkung auf den Stichtag und die Berufsberechtigung beantragt werden (Toleranzfrist).
(2) Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung; der/die Berufsangehörige ist darüber zu informieren Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag des Wiederauflebens der Registrierung
(3) Die Registrierungsbehörde hat den/die Berufsangehörige/n sowie den/die Dienstgeber vor Beginn der Toleranzfrist über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung zu informieren.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 19 Berufsausweis
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Berufsausweis hat
1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
2. den bzw. die Vor- und Familiennamen,
3. die Berufsbezeichnung,
5. das Geburtsdatum,
6. das Bild,
7. die Unterschrift,
8. die Eintragungsnummer,
9. die Gültigkeitsdauer,
10. das Datum der Ausstellung,
11. die Registrierungsbehörden sowie
12. das Bundeswappen
zu enthalten.
(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.
(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2021
§ 20 Bescheinigungen
(1) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
1. der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,
2. ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und
3. die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.
(2) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, auf Antrag zum Zweck der Berufsausübung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung in Österreich nicht entzogen worden ist.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 21 Europäischer Berufsausweis
Die Registrierungsbehörde hat für Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Regelungen eine Anerkennung bzw. die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 22 Streichung bei Berufseinstellung
(1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn
1. die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (§ 18) und
2. trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.
In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.
(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 23 Höherqualifizierung
(1) Berufsangehörige, die
1. als Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und
2. in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,
sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.
(2) Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
In Kraft seit 25.03.2021
§ 24 Ruhen der Registrierung
(1) Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.
(2) Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 25 Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde sowie den/die Dienstgeber darüber zu informieren.
(2) Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 26 Bestandsregistrierung
(1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
(2) Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 1a Z 5 bis 7 abgesehen werden.
(3) Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Einwilligung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.
(4) Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist § 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern
1. der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
2. der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 26a Entscheidungsfrist
Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 27 Bestandsmeldung
Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten für die in § 26 Abs. 1 genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 28 Strafbestimmungen
(1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 28a Gebühren und Verwaltungsabgaben
Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 29 Inkrafttreten
(1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(3) § 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 8 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 3, Abs. 6 Z 1, Abs. 8, 8a und 10, § 23 samt Überschrift und § 29 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Mit 1. Juli 2021 tritt § 19 Abs. 2 Z 4 außer Kraft. Vor dem 1. Juli 2021 gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 49/2021 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.
(10) Mit 1. Juli 2022 treten § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 1 und Abs. 8a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 in Kraft.
(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 2022 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß § 30a GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz sowie der Berufsausweis gemäß § 19 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Eine Verlängerung gemäß § 18 Abs. 1 zweiter Satz hat für diese Personen in der Operationstechnischen Assistenz zu erfolgen.
In Kraft seit 01.03.2022
§ 30 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut.
In Kraft seit 01.01.2017