Inhaltsverzeichnis
- Art. 1 § 1 Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile
- Art. 1 § 2 Umstellung der Geschäftsanteile
- Art. 1 § 3 Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
- Art. 1 § 4 Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander
- Art. 1 § 5 Vollziehung
- Art. 4 § 1 Rechnungslegung
- Art. 4 § 2 Gerichtsgebührenbefreiung
- Art. 4 § 3 Übergangsbestimmungen
- Art. 4 § 4 Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags
- Art. 4 § 5 Verweisungen
- Art. 4 § 6 Vollziehung
Art. 1 § 1 Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile
Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Art. 1 § 2 Umstellung der Geschäftsanteile
Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro beschließt die Generalversammlung, abweichend von § 33 Abs. 2 GenG oder einer in der Satzung vorgesehenen höheren Mehrheit oder von weiteren Erfordernissen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch, wenn mit der Umstellung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren ganzzahligen Eurobetrag gestellt wird.
Art. 1 § 3 Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
(1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.
(2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.
(3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.
(4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden § 33 Abs. 3 GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine Anwendung.
Art. 1 § 4 Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander
Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander keine Änderung.
Art. 1 § 5 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Art. 4 § 1 Rechnungslegung
Artikel IV
Sonstige Bestimmungen und Vollziehung
Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung.
Art. 4 § 2 Gerichtsgebührenbefreiung
Die Bestimmungen des Art. X § 7 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung, sofern das in Art. I § 2 zweiter Satz festgelegte Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile nicht überschritten wird.
Art. 4 § 3 Übergangsbestimmungen
(1) Die Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch darf nach dem 31. Dezember 2001 nur erfolgen, wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet.
(2) Genossenschaften haben ihre Satzungen bis spätestens 31. Dezember 2002 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.
Art. 4 § 4 Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags
Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.
Art. 4 § 5 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Art. 4 § 6 Vollziehung
Mit der Vollziehung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.