Gesetz

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

EU-VAHG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie).
(2) Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird.
(3) Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst auch:
1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Abgabenansprüche, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;
3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 oder gemäß den Z 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.
(4) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaates bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
2. andere als die in Abs. 3 genannten Gebühren;
3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;
4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Abs. 3 Z 1 erfasst sind.
(5) Abgabenansprüche nach Abs. 2 samt den in Abs. 3 genannten sonstigen Ansprüchen werden nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
1. „Beitreibungsrichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;
2. „ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf einen in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Abgabenanspruch stellt;
3. „ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
4. „Person“
a) eine natürliche Person,
b) eine juristische Person,
c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder
d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
5. „auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und Speicherung von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
6. „CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.
(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 3 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Abs. 3, von den in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro gemäß Abs. 1 nach entsprechender Prüfung an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.
(3) Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen im Sinne der §§ 5, 9, 11 und 13 der Landes- oder Gemeindebehörden sind an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 4 Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
a) Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
b) Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird,
c) sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht das Zollamt Österreich zuständig ist,
d) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
2. das Zollamt Österreich in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
a) Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
b) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
c) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 5 Erteilung von Auskünften auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen teilt das zentrale Verbindungsbüro der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß § 1 voraussichtlich erheblich sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Bundesabgabenordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,
1. die für die Vollstreckung derartiger Abgabenansprüche nicht beschafft werden könnten, wenn diese in Österreich entstanden wären;
2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
3. die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verletzen würden.
(3) Abs. 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
(4) Kann das zentrale Verbindungsbüro dem Auskunftsersuchen nicht stattgeben, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe hiefür mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 6 Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
Im Falle der Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, darf die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes im Wege des zentralen Verbindungsbüros über die bevorstehende Erstattung informieren.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 7 Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde dürfen vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie
1. in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeiten ausüben;
2. bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden;
3. die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaates bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.
(2) Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Auskünfte erteilt werden, die gemäß § 5 Abs. 1 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 5 Abs. 2 fallen.
(3) Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten des Abs. 1 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 8 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes verfügt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung. Dem Ersuchen um Zustellung hat das Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beigefügt zu sein. Eine Ausfertigung des Standardformblatts mit den zuzustellenden Dokumenten ist dem Empfänger auszuhändigen.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 9 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
(1) Das zentrale Verbindungsbüro darf vorbehaltlich des Abs. 2 um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Dies gilt sinngemäß auch für Ersuchen der Länder und Gemeinden.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 10 Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Abgabenansprüchen vor, für die im anderen Mitgliedstaat ein Exekutionstitel besteht. Der ausländische Abgabenanspruch wird wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt. Als vollstreckbarer Exekutionstitel gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie. Er muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Vollstreckungsersuchen können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zum Abgabenanspruch beigefügt werden.
(2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Abgabenansprüche aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt dem zentralen Verbindungsbüro. Ist dieses der Auffassung, dass in Österreich keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so leitet es das Ersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde mit dem Hinweis weiter, dass die Vollstreckung nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteueransprüchen gelten, vorzunehmen ist. Die Abgabenansprüche werden in Euro vollstreckt.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Vollstreckungsersuchen ergriffen hat.
(4) Wenn die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder Ratenzahlung gewährt, unterrichtet sie das zentrale Verbindungsbüro, welches den anderen Mitgliedstaat sodann hievon in Kenntnis setzt. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch eingebrachten Beträge sowie gegebenenfalls entstehende Zinsen. Die in § 17 Abs. 1 genannten, darüber hinausgehenden Beträge dürfen vorher einbehalten werden.
(6) Eingehende Vollstreckungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten können auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet die ersuchende ausländische Behörde für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 11 Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
(1) Das zentrale Verbindungsbüro darf Vollstreckungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten, wenn
1. die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und
2. der Abgabenanspruch nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 Z 2 kann ein Vollstreckungsersuchen auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet Österreich als ersuchender Mitgliedstaat für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.
(3) Um Amtshilfe darf nur ersucht werden, wenn zuvor alle nach der Abgabenexekutionsordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, es sei denn,
1. es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Vollstreckung in Österreich vorhanden sind oder dass Vollstreckungsverfahren in Österreich nicht zur vollständigen Begleichung des Abgabenanspruchs führen, und der Vollstreckungsbehörde oder es liegen dem zentralen Verbindungsbüro konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt;
2. die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen wäre in Österreich mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.
(4) Jedem Vollstreckungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Exekutionstitels entspricht, beizufügen. Dem Vollstreckungsersuchen dürfen weitere Dokumente, die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch stehen, beigefügt werden.
(5) Erlangt die ersuchende Behörde in Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Vollstreckungsersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 12 Änderung oder Rücknahme eines Vollstreckungsersuchens
(1) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme seines Vollstreckungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit. Bei Änderungen übersendet es zusätzlich eine entsprechend geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels.
(2) Geht die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens auf eine Rechtsmittelentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 zurück, so teilt das zentrale Verbindungsbüro diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.
(3) Wird ein gemäß § 14 Abs. 1 geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel an ein zentrales Verbindungsbüro als ersuchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durchführung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbehörde weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels.
(4) Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, dürfen auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Exekutionstitel oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.
(5) Für die neue Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels gelten die §§ 11 und 14 entsprechend.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 13 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
(1) Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die österreichische Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und soweit diese aufgrund der durch die österreichischen Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässig sind. Hiefür ist Voraussetzung, dass Sicherungsmaßnahmen sowohl nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates als auch nach dem österreichischen Recht und der österreichischen Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation getroffen werden können.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro kann nach entsprechender Ausfertigung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen an den anderen Mitgliedstaat stellen, wenn der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist oder ein Ersuchen um Vollstreckung aus anderen Gründen noch nicht gestellt werden kann. Diesem Ersuchen ist das Dokument, das in Österreich Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch ermöglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in Österreich ausgestellte Dokumente beigefügt werden.
(3) Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch, für den um Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.
(4) § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 5 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 14 Einwendungen
(1) Einwendungen in Bezug auf den Abgabenanspruch, auf den ursprünglichen Exekutionstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Einwendungen in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates fallen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden bzw. Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaates. Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenanspruch, der ursprüngliche Exekutionstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie das Rechtsmittel bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat.
(2) Einwendungen in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates fallen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden bzw. Instanzen dieses Mitgliedstaates.
(3) Wurde ein Rechtsmittel gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang der Abgabenanspruch nicht angefochten wird.
(4) Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Abs. 3 entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz das Vollstreckungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag des Abgabenanspruchs aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht in Einklang mit § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 2 ein anderes Vorgehen.
(5) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des § 13 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates dies zulassen.
(6) Haben die zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaates ein Verständigungsverfahren eingeleitet und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf den Abgabenanspruch haben, der Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens aufgeschoben, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben, findet Abs. 5 Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 15 Ablehnungsgründe
(1) Die in den §§ 10 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte, sofern die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für innerstaatliche Abgabenansprüche zulassen.
(2) Die in § 5 und in den §§ 7 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf Abgabenansprüche bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden – zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. Im Falle der Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des ursprünglichen Exekutionstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des Exekutionstitels nicht mehr möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist. In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Abgabenansprüchen zu leisten, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Abgabenanspruch in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde – älter als zehn Jahre sind.
(3) Amtshilfe gemäß §§ 10 bis 13 wird weiters nicht geleistet, wenn die Abgabenansprüche, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1 500 Euro betragen.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um Amtshilfe mit.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 16 Verjährung
(1) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen, hinsichtlich derer um Amtshilfe ersucht wird, ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates maßgeblich.
(2) Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund eines österreichischen Ersuchens Vollstreckungsmaßnahmen durch oder lässt sie diese in ihrem Namen durchführen und bewirken die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist, so entfalten diese Maßnahmen in Österreich dieselbe Wirkung, sofern § 238 der Bundesabgabenordnung die entsprechende Wirkung vorsieht.
(3) Ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nicht zulässig, so gelten die Vollstreckungsmaßnahmen als von Österreich vorgenommen, sofern diese die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem Namen hat durchführen lassen und sie im Falle der Durchführung in Österreich eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach § 238 der Bundesabgabenordnung bewirkt hätten.
(4) Die nach § 238 der Bundesabgabenordnung zulässigen rechtlichen Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung bleiben unberührt.
(5) Die Vollstreckungsbehörden teilen im Wege des zentralen Verbindungsbüros dem anderen Mitgliedstaat jede Maßnahme mit, die die Verjährung des Abgabenanspruchs, hinsichtlich dessen um Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 17 Kosten
(1) Die Vollstreckungsbehörde bemüht sich, bei den betreffenden Personen neben den in § 10 Abs. 5 genannten Beträgen auch die ihr nach § 26 der Abgabenexekutionsordnung gebührenden Beträge zu vollstrecken und behält diese ein.
(2) Österreich verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kosten der Amtshilfe, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfallen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann das in § 3 Abs. 1 genannte zentrale Verbindungsbüro mit der entsprechenden ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.
(3) Österreich haftet einem ersuchten Mitgliedstaat für alle Schäden aus Handlungen, die in Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit des Abgabenanspruchs oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 18 Standardformblätter und Kommunikationsmittel
(1) Ersuchen um Auskünfte gemäß § 5 Abs. 1, um Zustellung gemäß § 9 Abs. 1, um Vollstreckung gemäß § 11 Abs. 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung in Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
(2) Das Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie, der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den §§ 10 bis 14 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
(3) Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
(4) Auch der Austausch von Auskünften gemäß § 6 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.
(5) Abs. 1 gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 7 erlangt werden.
(6) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 19 Sprachen
(1) Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.
(2) Die Dokumente, um deren Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, dürfen der ersuchten Behörde in einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaates übermittelt werden.
(3) Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Abs. 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates oder in eine andere nach bilateraler Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache verlangen.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 20 Weitergabe von Auskünften und Dokumenten
(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieses Bundesgesetzes übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaates, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Solche Auskünfte dürfen für Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf Abgabenansprüche, die unter die Beitreibungsrichtlinie fallen, verwendet werden. Sie dürfen auch zur Festsetzung und Einhebung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden.
(2) Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Auskünften, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.
(3) Der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, gestattet, dass diese Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen.
(4) Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Auffassung, dass aufgrund der Beitreibungsrichtlinie erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Abs. 1 nützlich sein könnten, so darf sie diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe in Einklang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. Der Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.
(5) Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäß Abs. 3, deren Weitergabe gemäß Abs. 4 erfolgt ist, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt werden, aus dem die Auskünfte stammen.
(6) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen dieses Bundesgesetzes übermittelt werden, können von allen Behörden des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erhält, auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 21 Anwendung anderer Amtshilfeabkommen
(1) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente.
(2) Werden derartige weitergehende Amtshilfeleistungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen getätigt, dürfen zu diesem Zweck das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des § 18 genutzt werden.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 22 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), BGBl. Nr. 658/1994, außer Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, sind die Bestimmungen des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EG-VAHG) jedoch weiter anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
In Kraft seit 30.10.2019
§ 23 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2012