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§ 6 eu-vahg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 6 Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
Im Falle der Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer AN eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, darf die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes im Wege des zentralen Verbindungsbüros über die bevorstehende Erstattung informieren.
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