Gesetz

EU-Meldepflichtgesetz

EU-MPfG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Meldung von Gestaltungen (§ 3 Z 6) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und den automatischen Informationsaustausch der bei der österreichischen zuständigen Behörde (§ 3 Z 12) eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mithilfe eines unionsweiten Zentralverzeichnisses (§ 22) fest.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 sinngemäße Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
1. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
2. „grenzüberschreitende Gestaltung“ eine Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein muss:
a) Nicht alle an der Gestaltung beteiligten Personen sind im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig,
b) eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen sind gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig,
c) eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen üben in einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit aus und die Gestaltung stellt ganz oder teilweise die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar,
d) eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen üben in einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen oder
e) eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten oder die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer;
Der Begriff „grenzüberschreitende Gestaltung“ umfasst auch eine Gestaltung, die aus einem Schritt oder mehreren Schritten besteht, bezieht sich auch auf einen Teil oder mehrere Teile einer grenzüberschreitenden Gestaltung oder eine Reihe von grenzüberschreitenden Gestaltungen.
3. „Intermediär“ eine Person,
a) die eine meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet oder
b) die – unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände, der verfügbaren Informationen und des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind – weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf die Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung geleistet hat
und die zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
– sie hat in Österreich ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung,
– sie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und erbringt über eine in Österreich gelegene Betriebsstätte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der meldepflichtigen Gestaltung,
– sie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und unterliegt in Österreich den einschlägigen berufs- oder gewerberechtlichen Vorschriften oder
– sie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und ist Mitglied eines österreichischen Berufsverbandes für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen;
Jede Person hat das Recht, Nachweise zu erbringen, wonach sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie an einer meldepflichtigen Gestaltung beteiligt war. Diese Person kann zu diesem Zweck alle relevanten Fakten und Umstände, sowie verfügbaren Informationen und ihr einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen.
4. „marktfähige Gestaltung“ eine grenzüberschreitende Gestaltung, die konzipiert, vermarktet oder zur Umsetzung bereitgestellt wird oder umsetzungsbereit ist, ohne dass sie an einen relevanten Steuerpflichtigen angepasst werden muss;
5. „maßgeschneiderte Gestaltung“ eine grenzüberschreitende Gestaltung, die keine marktfähige Gestaltung ist;
6. „meldepflichtige Gestaltung“ eine Gestaltung im Sinne des § 4;
7. „Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
8. „Person“ eine Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 EU-AHG;
9. „relevanter Steuerpflichtiger“ eine Person
a) der eine meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
b) die bereit ist, eine meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
c) die den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat;
10. „Steuervorteil“ liegt vor, insoweit in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland durch eine meldepflichtige Gestaltung (Z 6)
a) die Entstehung des Abgabenanspruchs verhindert oder ganz oder teilweise in einen anderen Besteuerungszeitraum verschoben wird,
b) sich die Bemessungsgrundlage oder der Abgabenanspruch ganz oder teilweise verringert oder
c) eine Abgabe ganz oder teilweise erstattet oder vergütet wird;
11. „verbundenes Unternehmen“ eine Person, die mit einer oder mehreren anderen Personen auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:
a) Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann,
b) eine Person ist über eine Holdinggesellschaft, die über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt,
c) eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das mittelbar, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen, oder unmittelbar mehr als 25 % des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt oder
d) eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne einer anderen Person;
Für Zwecke dieser Ziffer wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die bzw. das von der anderen Person gehalten wird. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte. Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als einzige Person behandelt.
Falls mehr als eine Person gemäß den lit. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.
Falls dieselben Personen gemäß den lit. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.“
12. „zuständige Behörde“ ist aus österreichischer Sicht die in § 3 Abs. 1 EU-AHG genannte Behörde und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist.
In Kraft seit 20.07.2022
§ 4 Meldepflichtige Gestaltung
Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß § 5 oder § 6 meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und
1. ihr erster Schritt zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist,
2. ihr erster Schritt ab 1. Juli 2020 umgesetzt wird oder
3. sie ab 1. Juli 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet wird.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 5 Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen
Nach Maßgabe des § 4 sind folgende Gestaltungen meldepflichtig:
1. Gestaltungen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen umfassen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig oder
b) der Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig und dieses Hoheitsgebiet wird in der Liste jener Drittländer, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als nicht-kooperierende Länder eingestuft worden sind, geführt;
2. Gestaltungen, die dazu dienen, die Abschreibung eines Vermögenswertes in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen;
3. Gestaltungen, die dazu dienen, eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen;
4. Gestaltungen, die die Übertragung von Vermögenswerten vorsehen und bei denen es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in den beteiligten Hoheitsgebieten für den Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt;
5. Gestaltungen, die zur Umgehung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, oder gemäß gleichwertiger Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen, wobei diese Gestaltungen zumindest Folgendes umfassen:
a) Die Nutzung eines Kontos, eines Produktes oder einer Vermögensanlage, das bzw. die kein Finanzkonto im Sinne des § 71 des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, ist oder vorgibt kein Finanzkonto zu sein, jedoch Merkmale aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen,
b) die Übertragung eines Finanzkontos im Sinne des § 71 GMSG oder von Vermögenswerten in ein Hoheitsgebiet oder das Einbeziehen eines Hoheitsgebietes, das nicht an den automatischen Informationsaustausch mit dem Hoheitsgebiet, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden ist,
c) die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards unterliegen,
d) die Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstitutes im Sinne des § 56 GMSG oder eines Finanzkontos im Sinne des § 71 GMSG oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein Finanzinstitut, Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards unterliegen,
e) die Einbeziehung von Rechtspersonen, Gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard ausschließen oder vorgeben auszuschließen oder
f) Gestaltungen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren ausnutzen, die Finanzinstitute im Sinne des § 56 GMSG zur Erfüllung ihrer Meldepflicht bezüglich Informationen über Finanzkonten im Sinne des § 71 GMSG anwenden, einschließlich der Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen;
6. Gestaltungen mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen,
a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht,
b) die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind oder verwaltet oder kontrolliert werden als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig sind und
c) sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. L 141 vom 05.06.2015, S. 73, nicht identifizierbar gemacht werden;
7. Verrechnungspreisgestaltungen, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzen;
8. Verrechnungspreisgestaltungen mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten. Der Begriff „schwer zu bewertende immaterielle Vermögenswerte“ umfasst immaterielle Vermögenswerte oder Rechte an immateriellen Vermögenswerten, für die im Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen
a) keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und
b) für die im Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Vermögenswert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Vermögenswertes zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der letztendliche Erfolg des immateriellen Vermögenswertes im Zeitpunkt der Übertragung nur schwer absehbar ist;
9. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen eine konzerninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des bzw. der Übertragenden über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 % des jährlichen EBIT des bzw. der Übertragenden beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 6 Bedingt meldepflichtige Gestaltungen
Sofern der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von der Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist (Bedingung), sind nach Maßgabe des § 4 folgende Gestaltungen meldepflichtig:
1. Gestaltungen, bei denen der relevante Steuerpflichtige oder eine andere an der Gestaltung beteiligte Person sich verpflichtet, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge gegenüber anderen vom relevanten Steuerpflichtigen beauftragten Intermediären oder den Abgabenbehörden nicht offengelegt werden darf, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein Steuervorteil erlangt wird;
2. Gestaltungen, bei denen der Intermediär Anspruch auf eine Vergütung (bzw. Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und sonstiger Kosten) für die Gestaltung hat und diese Vergütung in Bezug auf Folgendes festgesetzt wird:
a) Der Betrag des aufgrund der Gestaltung erlangten Steuervorteils oder
b) ob durch die Gestaltung tatsächlich ein Steuervorteil erlangt wird; dies wäre mit der Verpflichtung des Intermediärs verbunden, die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Gestaltung beabsichtigte Steuervorteil nicht oder nur teilweise erzielt wird;
3. Gestaltungen, deren Dokumentation oder Struktur im Wesentlichen standardisiert und für mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung wesentlich individuell angepasst werden muss;
4. Gestaltungen, bei denen eine an der Gestaltung beteiligte Person Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, ihre Steuerbelastung zu verringern, wobei dies auch die Übertragung dieser Verluste in ein anderes Hoheitsgebiet oder die raschere Nutzung dieser Verluste beinhalten kann;
5. Gestaltungen, bei denen Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder steuerbefreite Arten von Einnahmen umgewandelt werden;
6. Gestaltungen, bei denen mithilfe von zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen, zirkuläre Vermögensverschiebungen vorgenommen werden;
7. Gestaltungen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen umfassen und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen in lit. a bis c erfüllen, wobei aus der bloßen Tatsache, dass eine der nachfolgenden Gestaltungen gewählt worden ist, nicht auf die Erfüllung der Bedingung geschlossen werden kann:
a) der Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig und dieses Hoheitsgebiet erhebt keine Körperschaftsteuer oder hat einen Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null,
b) die Zahlung wird im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger dieser Zahlung steuerlich ansässig ist, steuerlich nicht erfasst oder ist vollständig von der Steuer befreit oder
c) die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger dieser Zahlung steuerlich ansässig ist, in den Genuss eines präferentiellen Steuerregimes.
In Kraft seit 25.07.2020
§ 7 Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
(1) Der Intermediär (§ 3 Z 3) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.
(2) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Abs. 1 – alle drei Monate, neue Informationen gemäß § 17 Abs. 2, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Jeder meldende Intermediär hat jeden relevanten Steuerpflichtigen vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat jeder meldende Intermediär vor jeder Meldung jedem relevanten Steuerpflichtigen die zu meldenden, auf den Steuerpflichtigen bezogenen Informationen, so rechtzeitig mitzuteilen, dass die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann. In jedem Fall hat die Information vor der geplanten Meldung zu erfolgen.
In Kraft seit 20.07.2022
§ 8 Frist für die Meldung
(1) Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. a hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,
1. der dem Tag der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgt,
2. der dem Tag folgt, an dem der relevante Steuerpflichtige bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
3. an dem der relevante Steuerpflichtige den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat
zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
(2) Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. b hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.
(3) Sofern die Frist nach Abs. 1 oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Abs. 1 oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 9 Meldepflicht in mehreren Mitgliedstaaten
(1) Ist der Intermediär zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat.
(2) Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 10 Meldung mehrerer Intermediäre
(1) Sind an einer meldepflichtigen Gestaltung
1. mehr als ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder
2. mindestens ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
beteiligt, unterliegt jeder beteiligte Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 der Meldepflicht (§ 7) und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden.
(2) Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die an diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 11 Befreiung von der Meldepflicht
(1) Ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 ist von seiner Meldepflicht (§ 7) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.
(2) Ist der Intermediär gemäß Abs. 1 von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder eines anderen Mitgliedstaates von seiner Befreiung zu informieren.
(3) Jeder gemäß Abs. 1 befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (§ 12) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung mitzuteilen.
(4) Der Intermediär hat über Aufforderung unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Information gemäß Abs. 2 oder 3 zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 12 Übergang der Meldepflicht
Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln,
1. wenn weder ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder
2. soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 13 Frist für die Meldung
(1) Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag
1. nach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,
2. der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen,
3. an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
4. nach dem er gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist
zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 14 Ort der Meldung
(1) Der relevante Steuerpflichtige ist zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (§ 12) an die österreichische zuständige Behörde verpflichtet, sofern
1. er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat oder
2. er in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, dieser jedoch
a) in Österreich eine Betriebsstätte hat, der durch die meldepflichtige Gestaltung ein Steuervorteil entsteht oder
b) in Österreich Einkünfte oder Gewinne erzielt oder eine Tätigkeit ausübt, ohne steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen.
(2) Ist der relevante Steuerpflichtige zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 15 Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger
(1) Obliegt die Meldepflicht gemäß § 12 mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (§ 3 Z 9), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß § 3 Z 3 oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.
(3) Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 16 Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
(1) Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:
1. Angaben zu allen beteiligten Intermediären und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
a) Angaben zu deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
b) Angaben zu deren Namen, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
2. die Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
3. Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (§ 5 oder 6),
4. eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
5. sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
6. eine abstrakte Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sofern diese Beschreibung nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führt oder die Preisgabe dieser Informationen die öffentliche Ordnung verletzen würde,
7. sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
8. Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
9. sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
10. die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
11. die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
12. Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 17 Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung
(1) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 2 zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2, Z 7 und Z 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Abs. 1) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 18 Form der Meldung
(1) Die Übermittlung der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
(2) Die Übermittlung des Nachweises über eine bereits erfolgte Meldung im Sinne des § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3 hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung gemäß §§ 85 ff BAO zu erfolgen.
In Kraft seit 25.07.2020
§ 19 Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 20 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht worden sind, durch die österreichische zuständige Behörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(2) Darüber hinaus dürfen die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten von anderen Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung für Zwecke der Abgabenerhebung, der Finanzstrafrechtspflege, des automationsunterstützten Risikomanagements, der Betrugsbekämpfung und zu Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs-, Aufsichts- oder Prüfungsmaßnahmen verarbeitet werden.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 21 Informationsaustausch
(1) Die österreichische zuständige Behörde tauscht die bei ihr eingelangten Meldungen über meldepflichtige Gestaltungen mit den anderen zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches aus, wobei sie die eingelangten Meldungen in das Zentralverzeichnis der Europäischen Union (§ 22) hochlädt und speichert.
(2) Bis das Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der Informationsaustausch gemäß § 17 Abs. 4 EU-AHG.
(3) Der Informationsaustausch gemäß Abs. 1 erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem eine Meldung an die zuständige Behörde übermittelt worden ist und enthält alle Informationen gemäß § 16 oder § 17. Der erste Informationsaustausch findet somit bis spätestens 31. Oktober 2020 statt.
In Kraft seit 20.07.2022
§ 22 Zugang der Mitgliedstaaten zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union
(1) Die österreichische zuständige Behörde hat neben den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten vollen Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen.
(2) Andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung haben Zugang zu den in dem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen, insoweit es für Zwecke im Sinne des § 20 Abs. 2 erforderlich ist.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 23 Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union
Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie 12.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 24 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 25 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 26 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 27 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.
In Kraft seit 20.07.2022