Gesetz

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

EAG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Kompetenzgrundlage und Vollziehung
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
2. die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen;
3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen;
4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird;
5. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EUMitgliedstaat, einem EWRVertragsstaat oder einem Drittstaat;
6. Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen;
7. die Erstellung eines integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans.
(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:
1. die Erzeugung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen durch Marktprämie;
2. die Errichtung und Erweiterung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Investitionszuschüsse;
3. die Umrüstung von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, durch Investitionszuschüsse;
4. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und erneuerbarem Wasserstoff durch Investitionszuschüsse.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 3 Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 25.09.2020 S. 11;
2. Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2020 S. 8.
(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:
1. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1;
2. Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 4 Ziele
(1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,
1. die Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts zu fördern;
2. die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen anteils- und mengenmäßig entsprechend den in Abs. 2 und 4 angegebenen Zielwerten zu erhöhen;
3. die energieeffiziente, ressourcenschonende, marktkonforme und wettbewerbsfähige Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen und die Mittel zur Förderung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen effizient einzusetzen;
4. die Marktintegration und die Systemverantwortung von erneuerbaren Energien zu steigern;
5. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten;
6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas zu gewährleisten;
7. den Anteil von national produziertem erneuerbarem Gas am österreichischen Gasabsatz bis 2030 auf 5 TWh zu erhöhen;
8. den Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern mit lokalen Behörden, kleinen und mittleren Unternehmen zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu ermöglichen und die gemeinsame Nutzung der in der Gemeinschaft produzierten Energie zu fördern;
9. die Errichtung und Modernisierung der erforderlichen Infrastruktur durch integrierte Planung zu unterstützen;
10. die Anwendung von erneuerbarem Wasserstoff als Schlüsselelement zur Sektorkopplung und –integration zu forcieren.
(2) Die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen sind in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100% national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird.
(3) Zur Erreichung des Ziels gemäß Abs. 2 sind ausreichende und jederzeit abrufbare Ausgleichs- und Regelenergiekapazitäten sowie, unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Möglichkeiten, netzbetriebsnotwendige Flexibilität anzustreben.
(4) Zur Erreichung des in Abs. 2 angegebenen Zielwertes für das Jahr 2030 ist ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 27 TWh zu steigern. Davon sollen 11 TWh auf Photovoltaik, 10 TWh auf Wind, 5 TWh auf Wasserkraft und 1 TWh auf Biomasse entfallen. Der Beitrag der Photovoltaik soll insbesondere durch das Ziel, eine Million Dächer mit Photovoltaik auszustatten, erreicht werden.
(5) Die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel sollen im dreijährigen Mittel eine Milliarde Euro nicht übersteigen.
(6) Maßnahmen dieses Bundesgesetzes dienen der Einhaltung des durch die Referenzwerte gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 beschriebenen indikativen Zielpfads der Union.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 5 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein KraftWärmeKopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;
2. „Agri-PV-Flächen“ Grundflächen, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels Photovoltaik und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden;
3. „Anlage“ Einrichtungen, die dem Zweck der Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen; sofern nicht anders bestimmt, ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen der technisch-funktionale Zusammenhang durch den Zählpunkt gegeben; nutzen mehrere Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Gasen eine Aufbereitungsanlage, so ist jede Produktionseinheit des Rohgases als eigene Anlage anzusehen;
4. „anzulegender Wert“ jenen Wert, der im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt oder administrativ festgelegt wird und Grundlage für die Berechnung der Marktprämie ist;
5. „Ausschreibung“ ein diskriminierungsfreies und transparentes wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung der Empfänger einer Marktprämie und der Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes;
6. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die eine Förderung durch Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird;
7. „Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die durch Vergärung von Biomasse hergestellt werden;
8. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
9. „Biomasse-Brennstoffe“ gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
10. „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;
11. „einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung“ das in der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24, definierte Auktionsverfahren;
12. „Eigenversorgungsanteil“ den Anteil an erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen, der für die Deckung des eigenen Bedarfes verwendet und nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;
13. „Energie aus erneuerbaren Quellen“, „Energie aus erneuerbaren Energieträgern“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas;
14. „Engpassleistung“ im Bereich der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Komponenten im 24Stunden-Mittel; bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kW) als Engpassleistung;
15. „Erneuerbaren-Förderbeitrag“ jenen Beitrag, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken und den Endverbrauchern gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß § 71 dient;
16. „Erneuerbaren-Förderpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Endverbrauchern, die gemäß den §§ 23b bis 23d des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerken und den Endverbrauchern gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß § 71 dient;
17. „erneuerbarer Strom“ elektrische Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird;
18. „Erweiterung“ die Erhöhung der Engpassleistung durch eine Änderung des ursprünglichen Anlagenbestandes, sofern es sich um keine Revitalisierung handelt;
19. „Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
20. „flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
21. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in kW, für die der Bieter ein Gebot abgibt;
22. „Gebotstermin“ den Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft;
23. „Gebotswert“ den anzulegenden Wert in Cent pro kWh, den der Bieter in seinem Gebot angibt;
24. „Gebotszone“ das in der Verordnung (EU) 2019/943 definierte Gebiet;
25. „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
26. „Grüngas-Förderbeitrag“ jenen Beitrag, der von allen an das öffentliche Gasnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes sowie der Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase dient;
27. „Grüngassiegel“ den Nachweis von erneuerbarer Energie, die auf das nationale Erneuerbaren-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann und dem Nachweis der Erreichung der GrünGasQuote dient;
28. „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
29. „Grünzertifikat für Gas“ ein Dokument, das die Produktion für nicht in das öffentliche Netz eingespeiste erneuerbare Gase nachweist;
30. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wird;
30a. „Mindest-Reinvestitionsgrad“ die Reinvestition im Verhältnis zur Neuinvestition einer der repowerten Anlage qualitativ gleichwertigen neuen Gesamtanlage (in Prozent);
31. „öffentliches Elektrizitätsnetz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 ElWOG 2010 zu gewähren ist;
32. „Referenzmarktpreis“ den für die Bemessung der Höhe der Marktprämie heranzuziehenden Mittelwert der Stundenpreise eines gegebenen Zeitraums in einer Gebotszone in Cent pro kWh;
33. „Referenzmarktwert“ den für die Bemessung der Höhe der Marktprämie heranzuziehenden erzeugungsmengengewichteten Mittelwert der Stundenpreise einer Technologie eines gegebenen Zeitraums in einer Gebotszone in Cent pro kWh;
34. „Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für das Regeljahr ergebende Stromerzeugungsmenge unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen (tatsächliche durchschnittliche Produktion der letzten fünf Betriebsjahre);
35. „Repowering“ die Investition in die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
36. „Reststoff“ einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
37. „Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“ Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;
38. „Revitalisierung“ das Repowering von Wasserkraftanlagen, welches ohne Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens führt, wobei die Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens bei Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (vor Revitalisierung) zumindest 5% und bei Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (vor Revitalisierung) zumindest 3% betragen muss. Unter Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes dürfen die Engpassleistung oder das Regelarbeitsvermögen nach durchgeführter Revitalisierung nicht unter den vor der Revitalisierung erreichten Werten liegen; eine Revitalisierung ist nur dann gegeben, wenn mindestens zwei der wesentlichen Anlagenteile, wie Turbine, Wasserfassung, Druckleitung, Triebwasserkanal, Krafthaus, Fischwanderhilfe oder Staumauer bzw. Wehranlagen, welche vor Baubeginn bereits bestanden haben, weiter verwendet werden;
39. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der in § 4 enthaltenen Ziele sind;
40. „Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebietes angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;
41. „Vergabevolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die eine Förderung durch Marktprämie auf Antrag gewährt wird;
42. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Stromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
43. „Wirtschaftsdünger“ die Summe der festen und flüssigen tierischen Ausscheidungen. Wirtschaftsdünger kann auch untergeordnete Mengen an zusätzlichen Produkten, die von den Ausscheidungen nicht ohne großen wirtschaftlichen Aufwand getrennt werden können, enthalten;
44. „Zuschlagswert“ den anzulegenden Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, sofern nicht anders bestimmt.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 und des GWG 2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die gemäß § 2 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (EControl).
In Kraft seit 15.02.2022
§ 6 Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs
(1) Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:
1. Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
2. Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz
für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr und für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr.
(1a) Energie in Form von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs wird für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 4 erfüllt.
(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021, und der darauf beruhenden Verordnungen.
(3) Nähere Bestimmungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und zu Kriterien für Treibhausgaseinsparungen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, Wärme und Kälte oder erneuerbarem Gas eingesetzt werden, sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf die in Abs. 2 genannten Verordnungen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen vorsehen.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Kriterien vorsehen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der darauf basierenden Durchführungsrechtsakte sowie delegierten Rechtsakte Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 6a Ökosoziale Kriterien
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.
(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:
1. Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;
2. Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;
3. arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen;
4. regionale (europäische) Wertschöpfung bei Komponenten.
(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 7 Anpassung der Fördermittel
(1) Übersteigen die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAGMonitoringbericht gemäß § 90 beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2030 in Summe um jenen Prozentsatz zu kürzen, um den das arithmetische Mittel eine Milliarde Euro übersteigt. Die Kürzung ist zu gleichen Teilen auf die Folgejahre bis 2030 zu verteilen. Beim Ausmaß der Kürzung sind Verschiebungen gemäß Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 56 Abs. 13, § 56a Abs. 6, § 57 Abs. 7, § 57a Abs. 7 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Abs. 3a entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Wird eine Technologie nach diesem Bundesgesetz sowohl über die Gewährung von Marktprämien als auch über die Gewährung von Investitionszuschüssen gefördert, kann das jährliche Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen für diese Technologie im Ausmaß von maximal 30% reduziert werden, wenn die jährlich für Investitionszuschüsse zur Verfügung stehenden Fördermittel derselben Technologie im selben Ausmaß erhöht werden und umgekehrt.
(3) Wird für eine Technologie der Zielwert gemäß § 4 Abs. 4 erreicht, können für diese Technologie im Folgejahr die im 2. Teil dieses Bundesgesetzes festgelegten jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel reduziert werden.
(3a) Um wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser Technologie
1. die in einem Gebotstermin insgesamt eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins war und
2. unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90, der Evaluierung gemäß § 91, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß § 92, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.
Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90 dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in § 4 festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.
(4) Für die Berechnung der Kürzung und Erhöhung der Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen ist für Betriebsförderungen nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück von folgenden durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden auszugehen:
1. Anlagen auf Basis von Biomasse6 850 Volllaststunden;
2. Wasserkraftanlagen bis 1 MW Engpassleistung4 000 Volllaststunden;
3. Wasserkraftanlagen über 1 MW Engpassleistung5 000 Volllaststunden;
4. Windkraftanlagen2 500 Volllaststunden;
5. Photovoltaikanlagen1 000 Volllaststunden;
6. Anlagen auf Basis von Biogas7 000 Volllaststunden.
Die durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden können unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90 mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft angepasst werden.
(5) () Wenn die Kürzungen gemäß Abs. 1 die Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 4 gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Abs. 1 samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 4 dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Daten und Werte zu umfassen.
(6) Verschiebungen gemäß Abs. 2 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sind für das betreffende Kalenderjahr bis zum 22. Jänner durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 8 Auskunftspflicht
Empfänger von Förderungen nach diesem Bundesgesetz, Elektrizitätsunternehmen und Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffende Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere der Ermittlung der Höhe der Marktprämien und der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans, zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 9 Grundsätzliches
(1) Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß § 12 und § 13 für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.
(3) Marktprämien werden im Rahmen einer Ausschreibung nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes oder auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes gewährt.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 10 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
(1) Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus
1. a) neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 25 MW (nach Erweiterung) sowie neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 25 MW (nach Erweiterung) für die ersten 25 MW, und
b) revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) sowie revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung) für maximal die ersten zusätzlichen 25 MW; erhöht sich bei einer Revitalisierung nur das Regelarbeitsvermögen, ist für die Bemessung der maximalen Förderung die aliquote Engpassleistungssteigerung maßgeblich.
Eine Förderung wird nicht gewährt für elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird, und für
aa) Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen;
bb) Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen.
Lit. bb gilt nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVPG 2000), BGBl. Nr. 697/1993, oder ein Genehmigungsverfahren gemäß § 5 UVPG 2000 anhängig ist, wenn die Wasserkraftanlage eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraftanlagen ersetzt und zu einer Reduktion der Anzahl von energetisch genutzten Querbauwerken in dieser Gewässerstrecke sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes anderer Schutzgüter im Sinne der lit. bb im betroffenen Schutzgebiet führt und ein Verlust von prioritären Lebensräumen und anderen Lebensräumen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie doppelt kompensiert wird.
2. neu errichteten Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen.
3. neu errichteten Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kW sowie Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 10 kW
4. neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 5 MW (nach dem Repowering) sowie neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MW (nach dem Repowering) für die ersten 5 MW, wenn die Anlage
a) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,
b) dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,
c) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
d) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.
5. neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung bis 250 kW, wenn die Anlage
a) einen Brennstoffnutzungsgrad von über 65% erreicht,
b) ausschließlich Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und Reststoffen, wovon mindestens 30% auf Wirtschaftsdünger und maximal 30% auf Zwischenfrüchte und Restgrünland entfallen, als Brennstoff einsetzt,
c) mehr als 10 km vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt ist,
d) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
e) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.
6. bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, und der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2019, erlassenen Landesausführungsgesetze, wenn die Anlage
a) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht, sofern die Anlage zum Betrieb aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse nicht mehr als 50% Schadholz einsetzt; dieses Erfordernis gilt nicht für Holzkraftwerke mit Entnahmekondensationsturbinen, die bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden und bei denen eine effiziente Stromproduktion dadurch erreicht wird, dass die Kondensation des Turbinenabdampfs im Jahresmittel bei niedrigen Temperaturen im Vakuum mit einem Abdampfdruck von höchstens 0,2 bar absolut, bei einer Engpassleistung bis 2,5 MW von höchstens 0,3 bar absolut, erfolgt,
b) dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,
c) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
d) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die weiteren fünf Betriebsjahre verfügt.
7. bestehende Anlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes, wenn die Anlage
a) einen Brennstoffnutzungsgrad von mehr als 60% erreicht,
b) maximal 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzt,
c) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
d) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die weiteren fünf Betriebsjahre verfügt.
(2) Eine Förderung durch Marktprämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn die Anlage gemäß Abs. 1 an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Regeln gemäß § 22 des EnergieControl-Gesetzes ferngesteuert regelbar und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist. Bei Verwendung eines intelligenten Messgerätes müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und verwendet werden.
(3) Bei Revitalisierungen, mit Ausnahme von revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b erster Fall, und Anlagenerweiterungen werden nur die aus der im Fördervertrag vereinbarten Engpassleistung der Anlagenerweiterung oder Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen oder die im Fördervertrag vereinbarten aus der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens resultierenden Erzeugungsmengen gefördert. Besteht für den Anlagenbestand ein aufrechter Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom mit der Ökostromabwicklungsstelle nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder mit einem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Bestimmungen eines auf der Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetzes, ist die Anlagenerweiterung durch Marktprämie nur förderfähig, wenn die Anlagenerweiterung nicht einer Ökobilanzgruppe oder Biomassebilanzgruppe zugeordnet ist.
(4) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse wird keine Förderung für die aus Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm resultierenden Erzeugungsmengen gewährt.
(5) Für neu errichtete Anlagen wird eine Förderung unabhängig davon gewährt, ob ein bestehender Zählpunkt weiterverwendet wird oder nicht.
(6) Eine Förderung durch Marktprämie ist ausgeschlossen, wenn sie keinen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat oder die Gewährung einer Förderung gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferechts verstoßen würde.
(7) Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle sowie Förderwerbern von Anlagen auf Basis von Biogas innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, Auskunft über die Entfernung der Anlage bzw. der geplanten Anlage zum nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz zu erteilen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 11 Berechnung der Marktprämie
(1) Die Höhe der Marktprämie ist in Cent pro kWh anzugeben und bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem jeweils im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten oder mit Verordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegten anzulegenden Wert in Cent pro kWh und dem jeweiligen Referenzmarktwert oder Referenzmarktpreis in Cent pro kWh.
(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas wird die Marktprämie für die in einem Kalenderjahr ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß § 12 desselben Kalenderjahres gewährt.
(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktwertes gemäß § 13 desselben Monats gewährt, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.
(3a) Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß § 12 desselben Monats gewährt.
(4) Die Berechnung der Marktprämie erfolgt entsprechend der von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Fördervertrag vereinbarte Engpassleistung nicht überschritten wurde. Im Fall von Überschreitungen der Engpassleistung sind die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen in der Berechnung der Marktprämie nicht zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung.
(5) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 1 bis 4 ein Wert kleiner null, wird die Marktprämie für Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung unter 5 MW sowie Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas mit null festgesetzt.
(6) Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW und Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 5 MW haben, sofern der Referenzmarktwert bzw. der Referenzmarktpreis den anzulegenden Wert um mehr als 40% übersteigt, 66% des übersteigenden Teils der EAGFörderabwicklungsstelle rückzuvergüten. Der an die EAGFörderabwicklungsstelle zu leistende Betrag ist bei Auszahlung der Marktprämie gemäß § 14 in Abzug zu bringen.
(7) Im anzulegenden Wert ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(8) Die Netzbetreiber haben der EAGFörderabwicklungsstelle sämtliche für die Berechnung und Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten, wie insbesondere die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Mengen, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 12 Referenzmarktpreis
(1) Für die Ermittlung des Referenzmarktpreises ist das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Liegt kein Ergebnis der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung vor, werden stattdessen die ersatzweise veröffentlichten DayAhead-Stundenpreise desjenigen nominierten Strommarktbetreibers herangezogen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.
(2) Der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh ermittelt sich aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Abs. 1 eines Kalenderjahres. Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, ermittelt sich der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Abs. 1 eines Monats.
(3) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Kalenderjahres den Referenzmarktpreis des vergangenen Jahres gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz und am Beginn eines jeden Monats den Referenzmarktpreis des vergangenen Monats gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz zu berechnen und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 13 Referenzmarktwert
(1) Für die Ermittlung des Referenzmarktwertes ist das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Liegt kein Ergebnis der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung vor, werden stattdessen die ersatzweise veröffentlichten Day-Ahead-Stundenpreise desjenigen nominierten Strommarktbetreibers herangezogen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.
(2) Der Referenzmarktwert wird gesondert für jede Technologie gemäß § 11 Abs. 3 auf Basis der in einer Stunde aus der jeweiligen Technologie erzeugten Strommenge in kWh berechnet. Dazu sind die gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten, ABl. Nr. L 163 vom 15.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/943, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, auf der Informationstransparenzplattform des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSOStrom“) für die gesamte österreichische Regelzone veröffentlichten Daten zu verwenden. Soweit die nach diesem Absatz benötigten Daten nicht auf der Informationstransparenzplattform verfügbar sind, sind sie von der Regulierungsbehörde anzufordern und für die gesamte Regelzone zu veröffentlichen.
(3) Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Preis gemäß Abs. 1 mit der Menge des in dieser Stunde aus einer Technologie gemäß Abs. 2 erzeugten Stroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monat erzeugten Stroms aus dieser Technologie dividiert.
(4) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Monats für jede Technologie gemäß § 11 Abs. 3 den Referenzmarktwert des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 14 Auszahlung der Marktprämie
(1) Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAGFörderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (§ 17) festzulegen.
(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas hat die EAGFörderabwicklungsstelle eine monatliche Akontierung auf Grundlage des gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz ermittelten Referenzmarktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie ist von der EAGFörderabwicklungsstelle mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auszugleichen.
(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 13 ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.
(3a) Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz ermittelten Referenzmarktpreises zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 15 Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen
(1) Wenn der Stundenpreis in der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung für das Marktgebiet Österreich bzw. bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung der ersatzweise veröffentlichte Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers, der im vorangegangenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone aufgewiesen hat, in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich die Marktprämie für den gesamten Zeitraum, in dem der Stundenpreis negativ ist, auf null.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein durch die Regulierungsbehörde anerkannter und durch die in Österreich nominierten Strommarktbetreiber für die einheitliche Intraday-Marktkopplung veröffentlichter einheitlicher österreichischer Intraday-Preisindex in jenen mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden positiv ist, die im vortägigen einheitlichen DayAhead-Handel gemäß Abs. 1 negativ waren.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 16 Beginn, Dauer und Beendigung der Förderung
Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAGFörderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAGFörderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren gewährt.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 17 Allgemeine Förderbedingungen
(1) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß § 23 erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß § 46 oder § 54 angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie auf der Grundlage von Allgemeinen Förderbedingungen abzuschließen.
(2) Die Allgemeinen Förderbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
2. Übermittlung von für die Förderabwicklung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
3. Rechte und Pflichten der Fördernehmer;
4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung.
(3) Die Allgemeinen Förderbedingungen sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen.
(4) Die EAGFörderabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Allgemeinen Förderbedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 18 Höchstpreise
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung gesondert für jede Technologie Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Für gemeinsame Ausschreibungen von Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen gemäß § 44a ist ein eigener Höchstpreis gemäß § 44d festzulegen.
(2) Für die Festlegung der Höchstpreise sind folgende Grundsätze anzuwenden:
1. die Höchstpreise haben sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind;
2. die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostensatz anzuwenden, der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Eigen- und Fremdkapital unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer bestimmt. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen;
3. für Anlagen auf Basis von Biomasse darf die Festlegung des Höchstpreises nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden;
4. zwischen neu errichteten und repowerten Anlagen ist zu differenzieren; für Anlagen auf Basis von Biomasse ist eine Differenzierung nach dem Rohstoffeinsatz zulässig.
(3) Die Höchstpreise sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gelten die letztgültigen Höchstpreise weiter.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibung
(1) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
2. die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
3. das Ausschreibungsvolumen in kW;
4. den jeweiligen Höchstpreis;
5. die Form der Gebotseinreichung;
6. die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.
(2) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 20 Anforderungen an Gebote
Die Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und EMail-Adresse des Bieters; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist;
2. die erneuerbare Energiequelle, für die das Gebot abgegeben wird;
3. den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;
4. eine Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;
5. die Gebotsmenge in kW ohne Nachkommastellen;
6. den Gebotswert in Cent pro kWh mit zwei Nachkommastellen;
7. einen Nachweis, dass für die Neuerrichtung, das Repowering, die Revitalisierung oder die Erweiterung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten;
8. einen Nachweis über den Erlag einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäß § 22;
9. eine Erklärung zur Bereitstellung von Messdaten in Echtzeit.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 21 Einreichung der Gebote
(1) Die Gebote sind bei der EAGFörderabwicklungsstelle über das von der EAGFörderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Ausschreibungssystem einzubringen.
(2) Die Gebote müssen spätestens bis zum jeweiligen Gebotstermin vollständig bei der EAGFörderabwicklungsstelle einlangen. Die Gebote gelten als eingelangt, wenn sie in den elektronischen Verfügungsbereich der EAGFörderabwicklungsstelle gelangt sind.
(3) Bieter sind bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens gemäß § 23 an ihre Gebote gebunden.
(4) Die Zurückziehung von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist das Einlangen einer entsprechenden Rücknahmeerklärung bei der EAGFörderabwicklungsstelle. Die Neueinbringung eines Gebotes ist nur nach Zurückziehung des ursprünglichen Gebotes möglich.
(5) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Die Abgabe mehrerer Gebote für ein und dieselbe Anlage ist unzulässig.
(6) Die Kosten für die Erstellung und Einbringung von Geboten samt aller Vorleistungen und Nachweise trägt der Bieter.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 22 Sicherheitsleistung
(1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAGFörderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß § 28 gesichert wird.
(2) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 unterteilt sich in
1. eine Erstsicherheit, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zusätzlich zu der Erstsicherheit zu entrichten ist.
(3) Der Erlag der Sicherheitsleistung hat durch
1. Einzahlung auf ein von der EAGFörderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder
2. Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zugunsten der EAGFörderabwicklungsstelle
zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAGFörderabwicklungsstelle muss der Betrag der Erstsicherheit bis zum Gebotstermin und der Betrag der Zweitsicherheit spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAGFörderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein.
(4) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAGFörderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 23 Zuschlagsverfahren
(1) Die rechtzeitig eingelangten Gebote sind nach Ablauf des Gebotstermins von der EAGFörderabwicklungsstelle zu öffnen und im Einzelnen auf ihre Zulässigkeit nach den §§ 24 und 25 zu prüfen. Die Prüfung der Gebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Zulässigkeit wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die zulässigen Gebote nach der Höhe des Gebotswertes, beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert, aufsteigend zu reihen. Bei gleichem Gebotswert ist dem Gebot mit der geringeren Gebotsmenge der Vorzug zu geben. Bei gleichem Gebotswert und gleicher Gebotsmenge entscheidet das Los, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht entscheidend. Die Reihung der Gebote ist zu dokumentieren.
(3) Nach Maßgabe der Reihung gemäß Abs. 2 erteilt die EAGFörderabwicklungsstelle allen zulässigen Geboten so lange einen Zuschlag im Umfang ihres Gebotes, als das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Jenem Gebot, das das Ausschreibungsvolumen erstmals überschreitet, ist in der Ausschreibung noch ein Zuschlag zu erteilen, sofern zumindest 50% des zur Bedeckung des Gebotes erforderlichen Ausschreibungsvolumens noch vorhanden sind. In diesem Fall ist das Ausschreibungsvolumen der nachfolgenden Ausschreibung derselben Technologie entsprechend zu reduzieren. Die Zuschlagserteilung ist ebenfalls zu dokumentieren.
(4) Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sind von der EAGFörderabwicklungsstelle ohne Aufschub über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert zu informieren. Bieter, die nach Abs. 2 und 3 keinen Zuschlag erhalten haben, sind über diesen Umstand zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 24 Ausschluss von Geboten
(1) Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn
1. sie verspätet eingelangt sind,
2. die Anforderungen und Formvorgaben nach den §§ 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,
3. die für die jeweilige Energiequelle nach § 10 gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
4. bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht vollständig erlegt wurde,
5. der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt,
6. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
7. mehrere Gebote für ein und dieselbe Anlage eingereicht wurden, oder
8. das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach § 23 oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.
(2) Bieter, deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 25 Ausschluss von Bietern
(1) Bieter und deren Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn
1. der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder der vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
2. der Bieter mit anderen Bietern über den Inhalt der Gebote in dieser oder in der vorangegangenen Ausschreibung Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen,
3. über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(2) Bieter, die bzw. deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschlossen wurden, sind unter Angabe des Grundes für den Ausschluss zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 26 Veröffentlichung der Zuschläge
Die EAGFörderabwicklungsstelle hat nach erfolgter Zuschlagserteilung folgende Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. den Gebotstermin der Ausschreibung unter Angabe des ausgeschriebenen Energieträgers bzw. der ausgeschriebenen Energieträger;
2. die insgesamt bezuschlagte Leistung;
3. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unter Angabe des jeweils im Gebot angegebenen Standortes der Anlage;
4. den niedrigsten und höchsten Zuschlagswert sowie den mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 27 Erlöschen von Zuschlägen
(1) Ein Zuschlag erlischt, wenn
1. die Zweitsicherheit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;
2. die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAGFörderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
3. sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
4. sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.
(2) Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 28 Pönalen
(1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAGFörderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen
1. in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erlischt;
2. in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.
(2) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW nicht, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale in der Höhe der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro kW bzw. kWzahlen, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.
(3) Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Abs. 1 durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Abs. 1 durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.
(4) Forderungen gemäß Abs. 2 sind umgehend nach Erlöschen des Zuschlags durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto zu erfüllen.
(5) Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß § 77 zu.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 29 Rückgabe von Sicherheiten
Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn
1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;
2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;
3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAGFörderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 30 Anwendungsbereich
(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Photovoltaikanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Photovoltaikanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 31 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
(1) Das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaikanlagen beträgt jährlich mindestens 700 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.
(2) Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind von der EAGFörderabwicklungsstelle zumindest zweimal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 32 Sicherheitsleistung für Photovoltaikanlagen
(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 45 Euro pro kW.
(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 33 Abschlag für Freiflächenanlagen
(1) Für Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.
(2) Die Höhe des Abschlags gemäß Abs. 1 kann im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik gemäß § 4 Abs. 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft geändert werden.
(3) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die
1. auf einer Agri-PV-Fläche errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, oder
2. auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden, oder
3. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden, oder
4. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden, oder
5. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
6. auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
(4) Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Abs. 3 ist mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 34 Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt
1. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kW und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kW sechs Monate,
2. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kW zwölf Monate
ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 35 Anwendungsbereich
(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung von 0,5 MW bis 5 MW sowie neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MW für die ersten 5 MW werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen. Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 36 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
(1) Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen auf Basis von Biomasse beträgt jährlich mindestens 7 500 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.
(2) Ausschreibungen für Anlagen auf Basis von Biomasse sind von der EAGFörderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 nicht erfolgt.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 37 Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse
(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 55 Euro pro kW.
(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 38 Höchstpreis für Repowering
Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung einen eigenen Höchstpreis gemäß § 18 festzulegen, der um mindestens 1% unter dem Höchstpreis für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse liegen muss.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 39 Frist zur Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis von Biomasse
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Anlagen auf Basis von Biomasse 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nichtfristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 40 Anwendungsbereich
(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 41 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
(1) Das Ausschreibungsvolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 390 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr Marktprämien für Windkraftanlagen auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts gewährt werden, kann eine Ausschreibung nach § 40 Abs. 1 durchgeführt werden, wobei sich das jährliche Ausschreibungsvolumen in diesem Fall auf höchstens 190 000 kW reduziert.
(2) Ausschreibungen für Windkraftanlagen sind von der EAGFörderabwicklungsstelle zumindest zweimal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 42 Sicherheitsleistung für Windkraftanlagen
(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 40 Euro pro kW.
(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 43 Korrektur des Zuschlagswertes
Auf den Zuschlagswert für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor angewendet werden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge einer Windkraftanlage widerspiegelt. Der Korrekturfaktor ist als Auf- oder Abschlag auf den anzulegenden Wert für einen Normstandort durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Der Normstandort hat den durchschnittlichen Stromertrag einer dem Stand der Technik entsprechenden, in Österreich errichteten Windkraftanlage anhand der Jahreswindgeschwindigkeit, des Höhenprofils und der Rauhigkeitslänge widerzuspiegeln. Im Korrekturfaktor kann auch die Weiterverwendung von bereits vorhandenen Anlageteilen, bereits vorhandener Infrastruktur oder bereits vorhandener Windmessung an einem Standort berücksichtigt werden.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 43a Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften
(1) Abweichend von § 23 Abs. 3 entspricht der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote für
1. Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung von insgesamt höchstens 20 MW sowie
2. Windkraftanlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010
dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.
(2) Um eine Umgehung der Engpassleistung gemäß Abs. 1 Z 1 durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß § 17 oder gemäß §§ 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 festgelegt werden.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 44 Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAGFörderabwicklungsstelle
1. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
2. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate
verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nichtfristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 44a Anwendungsbereich
(1) In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
(2) Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 44b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
(1) Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.
(2) Gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen sind von der EAGFörderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 44c Sicherheitsleistung
(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
1. 5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
2. 5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
1. 40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
2. 40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 44d Höchstpreis
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a mit Verordnung gemäß § 18 einen eigenen Höchstpreis in Cent pro kWh auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Der Höchstpreis hat sich an den überschneidenden Kostenstrukturen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zu orientieren und kann einen gutachterlich zu ermittelnden Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 44e Korrektur des Zuschlagswertes
Für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 angewendet werden.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 44f Frist zur Inbetriebnahme
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAGFörderabwicklungsstelle
1. a) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
b) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,
2. bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate
verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nichtfristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 45 Allgemeine Anforderungen an Förderanträge
Anträge auf Förderung durch Marktprämie müssen die folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und EMail-Adresse des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist;
2. zum Einsatz kommende Energiequelle und installierte Leistung der Anlage sowie die erwartete Jahreserzeugungsmenge;
3. den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;
4. Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;
5. Nachweis, dass für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 46 Antragstellung und Vertragsabschluss
(1) Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind bei der EAGFörderabwicklungsstelle über das von der EAGFörderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen.
(2) Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAGFörderabwicklungsstelle zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragsteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.
(3) Förderungen durch Marktprämie werden nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden jährlichen Vergabevolumens gewährt. Jener Antrag, der das jährliche Vergabevolumen erstmals überschreitet, ist noch zu berücksichtigen, sofern noch zumindest 50% des zur Bedeckung des Antrages erforderlichen Vergabevolumens vorhanden sind. In diesem Fall ist das Vergabevolumen des Folgejahres entsprechend zu reduzieren. Anträge, die nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen.
(4) Wird das jährliche Vergabevolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Vergabevolumen dem Vergabevolumen des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Vergabevolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Vergabevolumens nach § 7 erfolgt. Wird das Vergabevolumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft das nicht ausgeschöpfte Vergabevolumen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung anderen Technologien und Förderarten zuschlagen.
(5) Hat die zu fördernde Maßnahme einen Zuschlag nach § 23 oder eine Förderung nach dem 2. Hauptstück erhalten, ist eine Förderung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 47 Festlegung des anzulegenden Wertes
(1) Für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie ist die Höhe des anzulegenden Wertes in Cent pro kWh durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.
(2) Der anzulegende Wert ist gesondert für jede Technologie auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Sofern nicht anders bestimmt, ist der anzulegende Wert nach folgenden Grundsätzen zu bemessen:
1. der anzulegende Wert hat sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind;
2. die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostensatz anzuwenden, der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Eigen- und Fremdkapital unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer bestimmt. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen;
3. Erlöse aus der Vermarktung von Wärme und von Herkunftsnachweisen gemäß § 83 sind zu berücksichtigen;
4. für Windkraftanlagen hat eine Differenzierung nach den standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen zu erfolgen;
5. für Wasserkraftanlagen ist eine Differenzierung zwischen Neuerrichtung, Neuerrichtung unter Verwendung eines Querbauwerkes, Erweiterung und Revitalisierung sowie nach Anlagentypen, der Jahresstromproduktion, der Engpassleistung und dem Grad der Revitalisierung der geförderten Anlage zulässig;
6. für Anlagen auf Basis von Biomasse darf die Festlegung nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden;
7. für Anlagen auf Basis von Biomasse ist zwischen neu errichteten und repowerten Anlagen zu differenzieren; eine Differenzierung nach dem Rohstoffeinsatz ist zulässig.
(3) Der anzulegende Wert ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gilt der letztgültige anzulegende Wert weiter.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 48 Marktprämie für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022
(1) Windkraftanlagen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können im Kalenderjahr 2022 auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Das Vergabevolumen für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022 beträgt 200 000 kW.
(3) Wird die Windkraftanlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAGFörderabwicklungsstelle zweimal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 49 Marktprämie für Wasserkraftanlagen
(1) Wasserkraftanlagen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Das Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 90 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.
(3) Wird die Wasserkraftanlage nicht innerhalb von 36 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nichtfristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 50 Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse
(1) Neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MW, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden. Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.
(2) Das Vergabevolumen für Anlagen gemäß Abs. 1 beträgt jährlich mindestens 7 500 kW vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.
(3) Wird die Anlage auf Basis von Biomasse nicht innerhalb von 36 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nichtfristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 51 Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas
(1) Neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Das Vergabevolumen für Anlagen gemäß Abs. 1 beträgt jährlich mindestens 1 500 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.
(3) Wird die Anlage auf Basis von Biogas nicht innerhalb von 36 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nichtfristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 52 Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse
(1) Bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biomasse bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.
(3) Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.
(4) Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes oder der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetze eingebracht werden.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 53 Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biogas
(1) Bestehende Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kW, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind, für 36 Monate gewährt, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere 24 Monate auf Antrag gewährt werden kann, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer der Nachfolgeprämie aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht an das Gasnetz angeschlossen werden kann. Für alle übrigen Anlagen werden Nachfolgeprämien bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.
(3) Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.
(4) Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes eingebracht werden.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 54 Wechselmöglichkeit für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas
(1) Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des § 12 ÖSG 2012 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) § 10 Abs. 2 bis 6 sind auf Anlagen gemäß Abs. 1 anzuwenden. Überförderungen sind zu vermeiden.
(3) Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der EAGFörderabwicklungsstelle über das von der EAGFörderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. § 45 ist auf diese Anträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Projektbeschreibung mit Angaben zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit und Finanzierungsplan gemäß § 45 Z 4 eine Kopie des Fördervertrages sowie eine Eigenerklärung, dass der Antragsteller Betreiber der Anlage ist, beizulegen sind. Unvollständige Anträge sind nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragsteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.
(4) Die Höhe der Marktprämie bemisst sich anhand der Restlaufzeit gemäß ÖSG 2012, der maximalen Förderdauer gemäß § 16 sowie der durch die Marktprämie abzudeckenden Investitions- und Betriebskosten und allfälliger Erlöse aus der Vermarktung von Wärme. Nähere Vorgaben können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt werden.
(5) Schließt die EAGFörderabwicklungsstelle mit dem Anlagenbetreiber einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie, erlischt der bestehende Fördervertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle. Der neu abgeschlossene Fördervertrag mit der EAGFörderabwicklungsstelle endet mit dem Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung bedarf.
(6) Die für Förderungen nach dieser Bestimmung aufzubringenden finanziellen Mittel haben auf die jährlichen Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen keinen Einfluss.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 55 Allgemeine Bestimmungen
(1) Auf Antrag können Anlagen gemäß den §§ 56, 56a, 57 und 57a, die an das öffentliche Elektrizitätsnetz oder Bahnstromnetz angeschlossen und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet sind, in Form eines Investitionszuschusses gefördert werden. Von dem Erfordernis des Netzanschlusses kann für bestimmte Arten von Anlagen mit Verordnung gemäß § 58 abgesehen werden.
(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAGFörderabwicklungsstelle über die von der EAGFörderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 58 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.
(3) Dem Antrag sind die in der Verordnung gemäß § 58 vorgesehenen Unterlagen anzuschließen.
(4) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat jene Anträge, die gemäß den §§ 56 Abs. 6 und 56a Abs. 5 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht werden, in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln. Die übrigen Anträge sind nach Ablauf der jeweiligen Einreichfrist zu prüfen und nach den in den §§ 56 Abs. 6, 57 Abs. 5 und 57a Abs. 5 vorgesehenen Kriterien zu reihen.
(5) Investitionszuschüsse werden nach Maßgabe der jeweiligen Reihung und unter Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel gewährt und ausbezahlt. Jener Antrag, der die maximalen Fördermittel eines Fördercalls, sofern die Fördermittel in Kategorien vergeben werden, einer Kategorie, erstmals überschreitet, ist in diesem Fördercall noch zu berücksichtigen, sofern noch zumindest 50% der zur Bedeckung des Antrags erforderlichen Mittel vorhanden sind. In diesem Fall sind die Fördermittel des nachfolgenden Fördercalls entsprechend zu reduzieren. Anträge, die im Rahmen eines Fördercalls nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen.
(6) Über die Gewährung des Investitionszuschusses entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern die Förderhöhe je Förderempfänger insgesamt 100 000 Euro überschreitet, unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates (§ 20 des EnergieControl-Gesetzes). Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die EAGFörderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(7) Der Investitionszuschuss ist mit der Inbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der entsprechenden Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe durch die EAGFörderabwicklungsstelle auszubezahlen. Vor Auszahlung sind der EAGFörderabwicklungsstelle die Inbetriebnahme und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 nachzuweisen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (z. B. Bankgarantien) zulässig.
(8) Wird die Anlage nicht innerhalb der in den §§ 56 Abs. 14, 56a Abs. 7, 57 Abs. 8 und 57a Abs. 8 jeweils vorgesehenen Frist in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die dadurch freiwerdenden Fördermittel sind dem nachfolgenden Fördercall entsprechend zuzuschlagen. Die Frist kann von der EAGFörderabwicklungsstelle, sofern nicht anders bestimmt, einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
(9) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicherzustellen, dass die unionsrechtlichen Beihilfebestimmungen eingehalten werden. Wird für die zu fördernde Maßnahme eine Betriebsförderung nach dem 1. Hauptstück gewährt, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Ob und welche sonstigen Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EUMitteln den Bezug eines Investitionszuschusses ausschließen, ist durch Verordnung gemäß § 58 zu bestimmen.
(10) Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 28 Abs. 62 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978 unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen ist und nicht vollständig vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen ist, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, unterliegt und seine Umsätze nicht gemäß § 22 UStG 1994, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 versteuert.
In Kraft seit 18.04.2024
§ 56 Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
(1) Die Neuerrichtung und die Erweiterung einer Photovoltaikanlage können bis zu 1 000 kW Engpassleistung einer Anlage durch Investitionszuschuss gefördert werden.
(2) Verfügt die Anlage gemäß Abs. 1 über einen Stromspeicher von mindestens 0,5 kWh pro kW installierter Engpassleistung, kann bis zu einer Speicherkapazität von 50 kWh pro Anlage zusätzlich ein Investitionszuschuss gewährt werden.
(3) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 betragen mindestens 60 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5, und werden getrennt nach folgenden Kategorien vergeben:
1. Kategorie A: Förderung bis 10 kWmit und ohne Stromspeicher,
2. Kategorie B: Förderung  10 kW bis 20 kWmit und ohne Stromspeicher,
3. Kategorie C: Förderung  20 kWbis 100 kWmit und ohne Stromspeicher,
4. Kategorie D: Förderung  100 kW bis 1 000 kW mit und ohne Stromspeicher.
(4) Für die Kategorien C und D sind mit Verordnung gemäß § 58 höchstzulässige Fördersätze pro kWfestzulegen. Für Speicher sowie die Kategorien A und B sind durch Verordnung gemäß § 58 fixe Fördersätze pro kWh bzw. kW zu bestimmen.
(5) Fördercalls haben zumindest zweimal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der je Kategorie und Fördercall zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
(6) In den Kategorien A und B werden die Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAGFörderabwicklungsstelle einlangen, nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAGFörderabwicklungsstelle gereiht. In den übrigen Kategorien hat der Förderwerber im Förderantrag den Förderbedarf in Euro pro kW anzugeben. Diese Förderanträge werden, sofern sie innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAGFörderabwicklungsstelle einlangen, je Kategorie nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Förderbedarfs, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kW, gereiht. Bei gleichem Förderbedarf pro kWwird jener Antrag vorgereiht, der zuerst bei der EAGFörderabwicklungsstelle eingelangt ist. Übersteigt der im Antrag angegebene Förderbedarf pro kWden höchstzulässigen Fördersatz, ist der Antrag auszuscheiden.
(7) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich für Photovoltaikanlagen der Kategorien C und D aus dem angegebenen Förderbedarf pro kW und für Stromspeicher sowie Photovoltaikanlagen der Kategorien A und B aus dem durch Verordnung festgelegten fixen Fördersatz und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.
(8) Für Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich der Investitionszuschuss um einen Abschlag von 25%.
(9) Die Höhe des Abschlags gemäß Abs. 8 kann im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik gemäß § 4 Abs. 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung gemäß § 58 geändert werden.
(10) Der Abschlag gemäß Abs. 8 entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die
1. auf einer Agri-PV-Fläche errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, oder
2. auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden, oder
3. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden, oder
4. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden, oder
5. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
6. auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
(11) Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Abs. 10 ist mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.
(12) Für innovative Photovoltaikanlagen kann mit Verordnung gemäß § 58 ein Zuschlag von bis zu 30% vorgesehen werden. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig. In diesem Fall darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1.
(13) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel in einer Kategorie nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel zur Bedeckung der Förderanträge in den übrigen Kategorien, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kW, zu verwenden. Bei gleichem Förderbedarf pro kWentscheidet der Zeitpunkt des Einlangens im Sinne des Abs. 6 dritter Satz. Hiernach verbleibende Mittel sind den Fördermitteln der jeweiligen Kategorie im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres entsprechend zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.
(14) Die Anlage, sofern eine Erweiterung erfolgt, die erweiterte Anlage, ist
1. bei einer Engpassleistung bis 100 kW oder Erweiterungen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kW innerhalb von sechs Monaten,
2. bei einer Engpassleistung von mehr als 100 kW oder Erweiterungen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kWinnerhalb von zwölf Monaten
nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Die Frist gemäß Z 1 kann abweichend von § 55 Abs. 8 zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 56a Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen
(1) Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung bis 2 MW (nach Revitalisierung) kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, mit Ausnahme von
1. Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen;
2. Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen.
Z 2 gilt nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP G 2000 oder ein Genehmigungsverfahren gemäß § 5 UVP G 2000 anhängig ist, wenn die Wasserkraftanlage eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraftanlagen ersetzt und zu einer Reduktion der Anzahl von energetisch genutzten Querbauwerken in dieser Gewässerstrecke sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes anderer Schutzgüter im Sinne der Z 2 im betroffenen Schutzgebiet führt und ein Verlust von prioritären Lebensräumen und anderen Lebensräumen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie doppelt kompensiert wird.
(1a) Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung), mit Ausnahme von Neubauten und Revitalisierungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, sofern nicht ausgeschöpfte Mittel nach § 27 ÖSG 2012 vorhanden sind. Die Fördermittel werden in den in Abs. 2 genannten Kategorien vergeben, sind jedoch, abweichend von Abs. 2, mit den nicht ausgeschöpften Mitteln nach § 27 ÖSG 2012 begrenzt. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2022 und, soweit ausreichende Fördermittel vorhanden sind, auch im Kalenderjahr 2023 ein Fördercall stattzufinden hat. Anträge, die mit den Fördermitteln nach dieser Bestimmung nicht mehr zur Gänze bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen. Allfällige Restbeträge sind den Fördermitteln gemäß Abs. 2 zuzuschlagen. Abs. 3, 5 und 7 sind sinngemäß anwendbar.
(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 betragen insgesamt mindestens 5 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5, und werden getrennt nach folgenden Kategorien vergeben:
1. Kategorie A: Neuerrichtung,
2. Kategorie B: Revitalisierung.
Sofern die jährlichen Fördermittel von mindestens 5 Millionen Euro aufgrund von Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5 nicht unterschritten werden, sind für Z 1 (Kategorie A) mindestens 2 Millionen Euro und für Z 2 (Kategorie B) mindestens 3 Millionen Euro bereitzustellen. Diese Aufteilung der Fördermittel kann durch Verordnung gemäß § 58 abgeändert werden.
(3) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 58 in Fördersätzen pro kW je Kategorie festzulegen, wobei eine Differenzierung nach der Engpassleistung zulässig ist und die Förderhöhe mit 30% des unmittelbar für die Neuerrichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) begrenzt ist.
(4) Fördercalls haben mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der je Kategorie und Fördercall zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
(5) Anträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen, werden nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG-Förderabwicklungsstelle gereiht.
(6) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel in einer Kategorie nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel zur Bedeckung der Förderanträge in der anderen Kategorie zu verwenden. Hiernach verbleibende Fördermittel sind den Fördermitteln der jeweiligen Kategorie im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres entsprechend zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabevolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.
(7) Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann abweichend von § 55 Abs. 8 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 57 Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen
(1) Die Neuerrichtung einer Windkraftanlage mit einer Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW kann durch Investitionszuschuss gefördert werden.
(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 betragen mindestens eine Million Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5.
(3) Mit Verordnung gemäß § 58 sind höchstzulässige Fördersätze pro kW festzulegen, wobei eine Differenzierung nach der Engpassleistung zulässig ist.
(4) Fördercalls haben zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
(5) Der Förderwerber hat im Förderantrag den Förderbedarf in Euro pro kW anzugeben. Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAGFörderabwicklungsstelle einlangen, werden nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Förderbedarfs gereiht, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kW. Bei gleichem Förderbedarf pro kW wird jener Antrag vorgereiht, der zuerst bei der EAGFörderabwicklungsstelle eingelangt ist. Übersteigt der im Antrag angegebene Förderbedarf pro kW den höchstzulässigen Fördersatz, ist der Antrag auszuscheiden.
(6) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich aus dem angegebenen Förderbedarf pro kW und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.
(7) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel den Fördermitteln im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabe- oder Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.
(8) Die Anlage ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 57a Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Biomasse
(1) Die Neuerrichtung einer Anlage auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 50 kW und die Erweiterung einer Anlage auf Basis von Biomasse für die ersten 50 kW Engpassleistung der Erweiterung können durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage
1. einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,
2. dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,
3. über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
4. über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.
(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 betragen mindestens vier Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5.
(3) Mit Verordnung gemäß § 58 sind höchstzulässige Fördersätze pro kW festzulegen.
(4) Fördercalls haben zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
(5) Der Förderwerber hat im Förderantrag den Förderbedarf in Euro pro kW anzugeben. Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen, werden nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Förderbedarfs gereiht, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kW. Bei gleichem Förderbedarf pro kW wird jener Antrag vorgereiht, der zuerst bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingelangt ist. Übersteigt der im Antrag angegebene Förderbedarf pro kW den höchstzulässigen Fördersatz, ist der Antrag auszuscheiden.
(6) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich aus dem angegebenen Förderbedarf pro kW und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.
(7) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel den Fördermitteln im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabe- oder Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.
(8) Die Anlage, sofern eine Erweiterung erfolgt, die erweiterte Anlage, ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 58 Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
2. Fördersätze und Abschläge,
3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
4. Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
7. den Inhalt der Förderverträge.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des EnergieControl-Gesetzes) beraten.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 59 Allgemeine Bestimmungen
(1) Auf Antrag können Anlagen gemäß § 60, die an das öffentliche Gasnetz angeschlossen sind, und Anlagen gemäß § 61 und § 62 in Form eines Investitionszuschusses gefördert werden.
(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAGFörderabwicklungsstelle über die von der EAGFörderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 63 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.
(3) Dem Antrag sind die in der Verordnung gemäß § 63 vorgesehenen Unterlagen anzuschließen.
(4) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind, sofern nicht anders bestimmt, nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAGFörderabwicklungsstelle zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.
(5) Investitionszuschüsse sind nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel zu gewähren und auszubezahlen. Jener Antrag, der die maximalen Fördermittel eines Fördercalls erstmals überschreitet, ist in diesem Fördercall noch zu berücksichtigen, sofern noch zumindest 50% der zur Bedeckung des Antrags erforderlichen Mittel vorhanden sind. In diesem Fall sind die Fördermittel des nachfolgenden Fördercalls entsprechend zu reduzieren. Anträge, die im Rahmen eines Fördercalls nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen.
(6) Über die Gewährung des Investitionszuschusses entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern die Förderhöhe je Förderempfänger insgesamt 100 000 Euro überschreitet unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes). Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die EAGFörderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(7) Der Investitionszuschuss ist mit der Inbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der entsprechenden Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe durch die EAGFörderabwicklungsstelle auszubezahlen. Vor Auszahlung ist der EAGFörderabwicklungsstelle die Inbetriebnahme und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 nachzuweisen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherheiten zulässig.
(8) Wird die Anlage nicht innerhalb der in den §§ 60 Abs. 7, 61 Abs. 8 und 62 Abs. 9 jeweils vorgesehenen Frist in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die dadurch freiwerdenden Fördermittel sind dem nachfolgenden Fördercall entsprechend zuzuschlagen. Die Frist kann von der EAGFörderabwicklungsstelle, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anders bestimmt, einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
(9) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicherzustellen, dass die unionsrechtlichen Beihilfebestimmungen eingehalten werden. Ob und welche staatlichen Förderungen den Bezug eines Investitionszuschusses nach diesem Teil ausschließen, ist durch Verordnung gemäß § 63 zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 60 Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen
(1) Die Umrüstung einer bestehenden Biogasanlage zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn
1. die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 50% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und
2. ein Konzept über die Rohstoffversorgung sowie zur Verwertung der anfallenden Biogasgülle (Gärrest) zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre vorliegt.
Ein Investitionszuschuss ist ausschließlich für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung zu gewähren.
(2) Förderwerber, die nach dem 31. Dezember 2024 einen Förderantrag bei der EAGFörderabwicklungsstelle einbringen, haben abweichend von Abs. 1 Z 1 nachzuweisen, dass die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 30% aus der Kulturart Getreide und anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen bestehen. Förderwerber, die nach dem 31. Dezember 2026 einen Förderantrag bei der EAGFörderabwicklungsstelle einbringen, haben abweichend von Abs. 1 Z 1 nachzuweisen, dass die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 15% aus der Kulturart Getreide und anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen bestehen.
(3) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 betragen 15 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß § 59 Abs. 5. Abweichend von § 59 Abs. 5 letzter Satz bleiben Anträge, die die maximalen Fördermittel eines Fördercalls überschreiten, nach Prüfung der Fördervoraussetzungen für nachfolgende Fördercalls gereiht (Warteliste). Förderungen für eine Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung dürfen im Ausmaß von maximal 30% der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel vergeben werden.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) festzulegen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
(5) Fördercalls haben zumindest zweimal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der für einen Fördercall jeweils zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 63 festzulegen und auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf acht Wochen nicht unterschreiten.
(6) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, können die übrigbleibenden Mittel in den darauffolgenden Fördercall übertragen werden.
(7) Die umgerüstete Anlage ist innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nichtfristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 61 Investitionszuschüsse für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas
(1) Die Neuerrichtung einer Anlage zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage keine Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas ist und das erneuerbare Gas ins Gasnetz eingespeist oder direkt im Endverbrauch angewendet wird und bei Einsatz von Biomasse
1. die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 25% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und
2. ein Konzept über die Rohstoffversorgung sowie bei anfallender Biogasgülle ein zusätzliches Konzept für deren Verwertung zumindest über die ersten fünf Betriebsjahre vorliegt.
(2) Förderwerber, die nach dem 31. Dezember 2024 einen Förderantrag bei der EAGFörderabwicklungsstelle einbringen, haben abweichend von Abs. 1 Z 1 nachzuweisen, dass die eingesetzten Brennstoffe ausschließlich aus Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und/oder Reststoffen bestehen.
(3) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 betragen 25 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß § 59 Abs. 5.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
(6) Fördercalls zur Einreichung der Förderanträge haben zumindest zweimal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der für einen Fördercall jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Verordnung gemäß § 63 festzulegen und auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf acht Wochen nicht unterschreiten.
(7) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, können die übrigbleibenden Mittel in den darauffolgenden Fördercall übertragen werden
(8) Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 62 Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas
(1) Die Errichtung einer Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas mit einer Mindestleistung von 1 MW kann durch einen Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage ausschließlich zur Produktion von erneuerbaren Gasen genutzt wird und ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht. Eine Förderung von Anlagen, die gemäß § 22a ElWOG 2010 von Netzbetreibern errichtet und betrieben werden oder Wasserstoff zu Erdgas im öffentlichen Gasnetz beimengen, ist ausgeschlossen.
(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 5 betragen 40 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß Abs. 8 oder § 59 Abs. 5.
(3) Abweichend von § 59 Abs. 4 kann mit Verordnung gemäß § 63 eine Reihung der Anträge anhand von Kriterien in Bezug auf den Einsatzzweck des Gases oder die Höhe der Treibhausgaseinsparungen festgelegt werden.
(4) Für Anlagen gemäß Abs. 1 ist ein Investitionszuschuss durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Für Anlagen, die netzdienlich betrieben werden, kann in der Verordnung ein besonderer Investitionszuschuss gewährt werden.
(5) Für Anlagen mit einer Mindestleistung von 0,5 MW und einer Höchstleistung von unter 1 MW ist ein Investitionszuschuss durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 20% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen.
(6) In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
(7) Fördercalls zur Einreichung der Förderanträge haben zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der für einen Fördercall jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Verordnung gemäß § 63 festzulegen und auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf acht Wochen nicht unterschreiten.
(8) Sind für die Förderung einer Anlage mehr als 30% der im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel erforderlich, können zur Bedeckung des Antrags bis zu 30% der jährlichen Fördermittel der Folgejahre herangezogen werden. In diesem Fall sind die jährlichen Fördermittel der Folgejahre entsprechend zu reduzieren. Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die übrigbleibenden Mittel in den darauffolgenden Fördercall zu übertragen.
(9) Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 63 Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe
2. Fördersätze (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines systemdienlichen Betriebs)
3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
4. Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung,
7. den Inhalt der Förderverträge.
(2) Die Bundesministerin wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) beraten.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 64 Betrauung
(1) Um die Rahmenbedingungen für den Ausbau von erneuerbarem Gas zu schaffen, wird eine Servicestelle für erneuerbare Gase eingerichtet. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der Aufgaben der Servicestelle (§ 65) mittels Vertrag eine geeignete Stelle zu betrauen.
(2) Der Vertrag mit der Servicestelle für erneuerbare Gase hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
1. die Verpflichtung der Servicestelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;
2. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
4. ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;
5. die Vertragsauflösungsgründe;
6. den Gerichtsstand.
(3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
(4) Die Servicestelle für erneuerbare Gase hat ihre Aufgaben gemäß § 65 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 65 Aufgaben und Kontrolle
(1) Zu den Aufgaben der Servicestelle zählen insbesondere:
1. das Anbieten von Informationen und das Beraten von Produzenten bzw. Erzeugern erneuerbarer Gase;
2. das Einrichten einer elektronischen Plattform, die den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Finanzdienstleistungen zwischen Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen sowie Anbietern von Finanzdienstleistungen fördert;
3. das Aufbereiten von Kriterien für Musterverträge, die den Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen für ihre Verträge über die Abnahme des erneuerbaren Gases mit den Versorgern sowie mit den Anbietern von Finanzdienstleistungen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen sind;
4. die Beobachtung des Marktes für erneuerbare Gase und die Erarbeitung eines Marktberichtes samt Vorschlägen zur weiteren Entwicklung, welcher einmal jährlich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen ist;
5. das Aufzeigen von Standorten, die für weitere Investitionen im Bereich erneuerbares Gas technisch und ökonomisch geeignet sind;
6. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von verpflichteten Versorgern bei Einführung einer Grün-Gas-Quote;
7. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen.
(2) Die Regulierungsbehörde und der Verteilergebietsmanager gemäß § 17 GWG 2011 sind verpflichtet, der Servicestelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln.
(3) Das Entgelt für die Tätigkeit der Servicestelle wird aus den Mitteln gemäß § 71 Abs. 2 gedeckt.
(4) Für die Prüfung der Tätigkeit der Servicestelle nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie umgehend vorzulegen.
(5) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Aufsicht über die Servicestelle. Sie ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und von der Servicestelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(6) Die Servicestelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(7) Die Servicestelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 66 Abwicklungsvertrag
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in § 67 Abs. 1 genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAGFörderabwicklungsstelle) zu betrauen.
(2) Der Vertrag mit der EAGFörderabwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;
2. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, für die Abwicklung der Förderungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen;
3. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsicht- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
4. ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1;
5. die Vertragsauflösungsgründe;
6. den Gerichtsstand.
(3) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 67 Aufgaben der EAGFörderabwicklungsstelle
(1) Die Aufgaben der EAGFörderabwicklungsstelle sind jedenfalls:
1. die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz;
2. die Veröffentlichung der jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel für jede Technologie und Förderart auf ihrer Internetseite bis zum 22. Jänner jeden Jahres;
3. die Führung der EAGFörderdatenbank gemäß § 68.
(2) Die EAGFörderabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen, einschließlich Fremdmittel aufzunehmen. Die Aufnahme von Fremdmitteln erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(3) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Regulierungsbehörde alle für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 68 EAGFörderdatenbank
(1) Die EAGFörderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAGFörderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAGFörderdatenbank). In die EAGFörderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:
1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
2. Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;
3. Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;
4. bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;
5. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
6. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
7. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;
8. bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.
(2) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAGFörderabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 8 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 69 Abgeltung der Aufwendungen der EAGFörderabwicklungsstelle
(1) Der EAGFörderabwicklungsstelle sind folgende Aufwendungen abzugelten:
1. die Aufwendungen für die Gewährung von Marktprämien und Investitionszuschüssen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes;
2. die Aufwendungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes;
3. die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 78;
4. die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAGFörderabwicklungsstelle gemäß Z 1 verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen;
5. die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAGFörderabwicklungsstelle gemäß Z 2 verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen;
6. das der Servicestelle für erneuerbare Gase zu überweisende Entgelt;
7. die abzugeltenden Kosten für die Evaluierung gemäß § 91.
(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 sind aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 1 zu decken. Die EAGFörderabwicklungsstelle ist berechtigt, der Ökostromabwicklungsstelle (§§ 31 ff ÖSG 2012) nach Vorlage entsprechender Unterlagen die Differenzbeträge zwischen den in der jeweiligen Periode anfallenden Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 und Eingängen gemäß § 71 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie die zur Bedeckung von Aufwendungen gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 benötigten Beträge vierteljährlich vorzuschreiben, erfolgswirksam abzugrenzen und als Forderung oder im Fall von Überdeckung als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat diese Differenzbeträge der EAGFörderabwicklungsstelle nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauffolgenden Quartals zu bevorschussen. Innerhalb der ersten fünf Monate des Folgejahres ist eine Jahresendabrechnung für die vergangene Periode vorzunehmen und ehestmöglich auszugleichen.
(3) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2, 5 und 6 sind aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 2 zu decken. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 2 und den Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2, 5 und 6 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Grüngas-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Aufwendungen sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Einnahmen ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Einnahmen gedeckte Teil der Aufwendungen eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss der EAGFörderabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Grüngas-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Einnahmen die Aufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der EAGFörderabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Grüngas-Förderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Aufwendungen der EAGFörderabwicklungsstelle zu prüfen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 70 Aufsicht und Kontrolle
(1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Aufsicht über die EAGFörderabwicklungsstelle.
(2) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu den Sitzungen des Aufsichtsrats oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung einzurichtenden Aufsichtsorgan der EAGFörderabwicklungsstelle einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen. Die Bundesministerin oder die sie vertretenden Bediensteten nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsorgans mit beratender Stimme teil.
(3) Die EAGFörderabwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.
(4) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 71 Aufbringung der Fördermittel
(1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;
6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
7. durch sonstige Zuwendungen;
8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3;
3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.
(3) Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 72 Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.
(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAGFörderabwicklungsstelle abzuführen.
(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.
(7) Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 72a Kostendeckelung für Haushalte
(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die ErneuerbarenFörderpauschale und den ErneuerbarenFörderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind § 48 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Kostendeckelung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, § 49 Z 1 bis 4 erster Satz, § 50 Abs. 2 bis 6, § 51 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sowie § 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Auf die Möglichkeit der Kostendeckelung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 72 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß.
(4) Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß § 63 Z 7 ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, zu verteilen. Auf diese Bestimmung sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG in geeigneter Weise hinzuweisen, etwa auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber. Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind Unternehmen die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 73 Erneuerbaren-Förderpauschale
(1) Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2025 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.
(1a) Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 7 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als DeminimisFörderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.
(2) Als Berechnungsbasis für die Festsetzung der Erneuerbaren-Förderpauschale mit Verordnung gemäß Abs. 7 ist von folgenden Beträgen auszugehen:
1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 114 438,65 Euro;
2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer 114 438,65 Euro;
3. für die an die Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer 17 002,31 Euro;
4. für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer 1 046,30 Euro;
5. für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer 35,97 Euro.
(3) Divergieren Einspeise- und Bezugsleistung an einem Zählpunkt in dem Maße, dass bei alleiniger Betrachtung der Bezugsleistung der Anschluss an eine andere Netzebene als an die tatsächlich angeschlossene Netzebene erfolgen würde, ist für die Höhe der Erneuerbaren-Förderpauschale die fiktive Netzebene der Bezugsleistung ausschlaggebend.
(4) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Abs. 2 und 3 zu entrichten.
(5) Reduziert sich bei Endverbrauchern, die auf der Netzebene 5 oder 6 angeschlossen sind, die bezogene Strommenge für zumindest drei aufeinanderfolgende Monate eines Kalenderjahres um mehr als 80% der in den vergangenen sechs Monaten vor Beginn des reduzierten Bezugszeitraums durchschnittlich bezogenen Strommenge, ist der die Monate des reduzierten Strombezugs, maximal jedoch neun Monate betreffende Anteil der Erneuerbaren-Förderpauschale auf Antrag in einem Ausmaß von 80% rückzuvergüten. Der Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Anlage ferngesteuert regelbar ist und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist. Der Antrag auf Rückvergütung ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres beim Netzbetreiber einzubringen, der hiefür auf ein Antragsformular auf seiner Internetseite bereitzustellen hat. Der Netzbetreiber hat den Antrag zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückvergütung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu veranlassen.
(6) Bei Schließungen von Betriebsstätten gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder gemäß einer auf Grundlage des § 3 COVID19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassenen Verordnung, ist für den Zeitraum der Schließung keine Erneuerbaren-Förderpauschale zu entrichten. Der Beginn und das Ende der Betriebsschließung sind dem Netzbetreiber anzuzeigen.
(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 ausgewiesenen Beträge im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 festgelegten Anteils für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(8) Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 7 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 74 Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale
(1) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(3) Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(4) Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits bezahlte ErneuerbarenFörderpauschale rückzuerstatten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 75 Erneuerbaren-Förderbeitrag
(1) Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist ab dem Kalenderjahr 2025 von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.
(1a) Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als DeminimisFörderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Erneuerbaren-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3) Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihre Netze angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Erneuerbaren-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Erneuerbaren-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(5) Bei der Ermittlung des vom Endverbraucher zu zahlenden Erneuerbaren-Förderbeitrags bleiben innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Mengen außer Betracht.
(6) Bei Nichtbezahlung des Erneuerbaren-Förderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(7) Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 76 Grüngas-Förderbeitrag
(1) Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 06.05.2021 S. 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Grüngas-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endverbraucher je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3) Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAGFörderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAGFörderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAGFörderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Grüngas-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(5) Bei der Ermittlung des vom Endverbraucher zu zahlenden Grüngas-Förderbeitrags bleiben innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Mengen außer Betracht.
(6) Bei Nichtbezahlung des Grüngas-Förderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung des Grüngas-Förderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der EAGFörderabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Grüngas-Förderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(7) Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 77 Fördermittelkonto
(1) Zur Verwaltung der Fördermittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat die EAGFörderabwicklungsstelle ein Konto einzurichten. Dabei sind für Fördermittel nach dem 2. Teil und nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes jeweils getrennte Rechnungskreise zu führen.
(2) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Regulierungsbehörde sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die Mittel für Tätigkeiten gemäß § 65 vierteljährlich an die Servicestelle für erneuerbare Gase zu überweisen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 78 Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder
(1) Den Ländern ist zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Betrag von acht Millionen Euro jährlich zur Verfügung zu stellen. Davon sind vier Millionen Euro nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr und vier Millionen Euro im Verhältnis des jährlichen Zubaus an Erzeugungsleistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gegenüber dem jährlichen Gesamtzubau zu bemessen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zusätzlich zu den Förderungen nach diesem Bundesgesetz so einzusetzen, dass sie zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 beitragen. Eine weitere Eingrenzung des Verwendungszwecks kann bei mangelhafter Erreichung der Ziele gemäß § 4 durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft erfolgen.
(3) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie an die Regulierungsbehörde bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen und zu veröffentlichen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Projekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Erzeugungsmenge und Treibhausgaseinsparungen jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben. Die Treibhausgaseinsparungen sind vorab von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. Bei unvollständiger oder mangelhafter Berichterstattung hat die Auszahlung weiterer Technologiefördermittel bis zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Berichts zu unterbleiben.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 79 Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und andere Energiedienstleistungen erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.
(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.
(3) Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu veröffentlichen, die auf Basis nachvollziehbarer Daten unter Berücksichtigung der Evaluierung gemäß § 91 Abs. 3 Aufschluss darüber zu geben hat, ob eine angemessene und ausgewogene Beteiligung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 an den Systemkosten sichergestellt ist. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat. Netzbetreiber, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 haben der Regulierungsbehörde die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.
(4) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht anzuwenden.
In Kraft seit 15.02.2022
§ 80 Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
(1) Anlagen von ErneuerbareEnergieGemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3. Teil gefördert werden. Die ErneuerbareEnergieGemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 in Verbindung mit § 56, § 56a, § 57 oder § 57a bzw. gemäß § 59 in Verbindung mit § 60, § 61 oder § 62 einzubringen.
(2) Innerhalb einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 81 Herkunftsnachweisdatenbank
(1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2) Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
2. Standort der Anlage;
3. die Art und Engpassleistung der Anlage;
4. die Zählpunktnummer;
5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
6. die Menge der erzeugten Energie;
7. die eingesetzten Energieträger;
8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
11. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen für Anlagen, die erneuerbares Gas produzieren, durch den Bilanzgruppenkoordinator oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte, ist zulässig.
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeschlossen sind, haben auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettoerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.
(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
(5) Vorgaben für technische Spezifikationen können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung festgelegt werden.
(6) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
(7) Die EAGFörderabwicklungsstelle, die Länder, die Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinator, die Erzeuger und die Händler sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen notwendigen Daten, wie insbesondere Anlagen- und Betreiberdaten sowie Einspeisemengen, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.
(8) Die Regulierungsbehörde stellt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datentransfers zwischen der Herkunftsnachweisdatenbank sowie der von der Umweltbundesamt GmbH betriebenen elektronischen Datenerfassung sämtlicher nachhaltiger Biokraftstoffe gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020, und des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 85 GWG 2011 sicher, um Doppelzählungen auszuschließen.
(9) Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
1. zum Einsatz kommende Energiequellen;
2. installierte Leistung der Anlage;
3. Jahreserzeugung;
4. technische Eigenschaften der Anlage und
5. Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung des Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 82 Eigenversorgung und die Erzeugung von Energie außerhalb des öffentlichen Netzes
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen oder die erzeugte Energie nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß § 81 Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Der Eigenversorgungsanteil ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 zu messen. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt (Kleinsterzeugungsanlagen), und Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.
(3) Bei Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird (Inselanlagen), erfolgt die Messung mittels intelligenter Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 26 GWG 2011, Lastprofilzähler gemäß § 7 Abs. 1 Z 35 GWG 2011 oder Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018, BGBl. II Nr. 338/2018.
(4) Sind bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen nicht mit einem intelligenten Messgerät oder Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen nicht mit einem intelligenten Messgerät, Lastprofilzähler oder Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät (Abs. 3) ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu installieren. Der Zählerstand der in einem Kalenderjahr erzeugten und verbrauchten Energiemenge ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 83 Herkunftsnachweise
(1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
(2) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.
(3) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:
1. die Menge der erzeugten Energie;
2. Angaben, ob ein Herkunftsnachweis Elektrizität oder Gas, einschließlich Wasserstoff, betrifft;
3. die Art und die Engpassleistung der Anlage;
4. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
5. die eingesetzten Energieträger;
6. Art von Investitionsbeihilfen;
7. Art etwaiger weiterer Förderungen;
8. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
9. Ausstellungsdatum, ausstellendes Land und eindeutige Kennnummer.
(4) Die Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Händler, die erneuerbare Energie einem anderen Händler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
(5) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
(6) Bei Anlagen, die erneuerbares Gas auf Basis von erneuerbarem Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste gelten als Verbrauch des Sektors Energie. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Anlagen, die erneuerbaren Strom auf Basis von erneuerbarem Gas erzeugen.
(7) Die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die eine Förderung nach dem 2. oder 3. Teil dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, haben die für die erneuerbare Energie generierten Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung von Kunden im Inland zu verwenden.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 84 Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EUMitgliedstaat oder einem EWRVertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 83 Abs. 3 entsprechen. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittstaat eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.
(2) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
(4) Betreffend die Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 79 Abs. 11 ElWOG 2010 festzulegen. Für die Zwecke der Gaskennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 130 Abs. 8 GWG 2011 festzulegen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 85 Grüngassiegel
(1) Grüngassiegel dienen dem Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote gemäß § 87.
(2) Herkunftsnachweise für erneuerbares Gas und Grünzertifikate für Gas gemäß § 86 können mit einem Grüngassiegel versehen werden. Die Ausstellung der Grüngassiegel erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
(3) Ein Grüngassiegel ist auszustellen, wenn erneuerbares Gas aus erneuerbarer Energie hergestellt wird, die auf das nationale Erneuerbare-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann. Wird Gas aus Energie in Form von Biomasse-Brennstoffen hergestellt, so hat sie außerdem den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zu entsprechen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 86 Grünzertifikate für Gas, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird
(1) Grünzertifikate für Gas dienen dem Nachweis der Produktion von nicht in das öffentliche Netz eingespeistem erneuerbarem Gas, welches im Endverbrauch eingesetzt oder stofflich genutzt wird.
(2) Grünzertifikate für Gas werden in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde generiert und gelistet. Die Ausstellung eines Grünzertifikates für Gas schließt die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach dem 1. Hauptstück dieses Teils aus.
(3) Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können auf die Grün-Gas-Quote gemäß § 87 angerechnet werden. Sie sind ausschließlich für den Zweck der Anrechnung auf die Grün-Gas-Quote unter den Verpflichteten handelbar.
(4) Für jede erzeugte Einheit erneuerbares Gas, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wurde, darf nur ein Grünzertifikat für Gas ausgestellt werden. Ein Grünzertifikat für Gas gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
(5) Grünzertifikate gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Grünzertifikat ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Grünzertifikate für Gas, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit mit dem Status „verfallen“ versehen.
(6) Das Grünzertifikat für Gas hat folgende Angaben zu umfassen:
1. die erzeugte Menge in MWh;
2. die Art und die Engpassleistung der Anlage;
3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
4. die eingesetzten Energieträger;
5. Art von Investitionsbeihilfen;
6. Art etwaiger weiterer Förderungen;
7. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
8. Ausstellungsdatum und eindeutige Kennnummer;
9. ausstellende Stelle und Land der Ausstellung;
10. etwaiges Grüngassiegel.
(7) Zusätzlich kann das Grünzertifikat für Gas noch weitere Angaben enthalten, um den Anforderungen für weitere Verwendungszwecke zu entsprechen.
(8) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Grünzertifikate für Gas ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis der abgelesenen Zählerstände auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 87 Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote
(1) Sofern Versorger verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil an verkauften Gasmengen durch erneuerbares Gas zu substituieren (Grün-Gas-Quote), ist die von den Versorgern zur Erreichung der Grün-Gas-Quote beschaffte Energiemenge an erneuerbarem Gas durch Herkunftsnachweise mit Grüngassiegel oder durch Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel nachzuweisen.
(2) Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können von jenen Versorgern auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, die
1. selbst eine Produktionsstätte für erneuerbares Gas betreiben oder
2. die Kontrolle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 30 GWG 2011 über den Betreiber einer Anlage für erneuerbares Gas haben oder
3. ein Grünzertifikat für Gas mit Grüngassiegel von einem Versorger nach Z 1 oder Z 2 erworben haben.
(3) Auf die Grün-Gas-Quote sind nicht anzurechnen:
1. Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind;
2. Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und/oder Reststoffen einsetzen, die am selben Standort bei anderen industriellen Produktionsprozessen angefallen sind.
(4) Unbeschadet des Abs. 2 Z 3 sind Grünzertifikate für Gas nicht auf Dritte übertragbar.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 88 Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie
(1) Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh Wärmeabsatz pro Jahr je zusammenhängendem Fernwärme- oder Fernkältenetz sind verpflichtet, am Ende jedes Geschäftsjahres eine Aufschlüsselung über die Art der von ihnen in Heizwerken und KWKAnlagen eingesetzten Brennstoffe sowie den Anteil der in das Netz eingespeisten Abwärme oder kälte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Aufschlüsselung hat zumindest in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in erneuerbare Energie, Abwärme und -kälte, fossile Energie oder sonstige Energieträger zu erfolgen.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 müssen den Kunden einmal jährlich auf oder als Anhang zur Jahresabrechnung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab von
1. nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen,
2. Personen, die (von den Betreibern von Fernwärmesystemen und den von diesen beauftragten Planern unabhängig) zur Qualitätsprüfung von Fernwärmesystemen im Rahmen der Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, zugelassen sind,
3. Ziviltechnikern und Ingenieurbüros mit Befugnissen in Bio- und Umwelttechnik, Gas- und Feuerungstechnik oder Maschinenbau, oder
4. allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Fachgebieten in Brennstoffe oder Wärmepumpen, Wärmemaschinen, Kältemaschinen oder Gasgeräte, Heizgeräte, Feuerungsgeräte
zu bestätigen.
In Kraft seit 31.12.2022