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§ 17 eag

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 17 Allgemeine Förderbedingungen
(1) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß § 23 erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß § 46 oder § 54 angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie auf der Grundlage von Allgemeinen Förderbedingungen abzuschließen.
(2) Die Allgemeinen Förderbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
2. Übermittlung von für die Förderabwicklung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
3. Rechte und Pflichten der Fördernehmer;
4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung.
(3) Die Allgemeinen Förderbedingungen sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen.
(4) Die EAGFörderabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Allgemeinen Förderbedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
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