Gesetz

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

DPMG
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (§ 6 Z 2) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 2 Anwendung der Meldepflichten
(1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (3. Abschnitt), zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4. Abschnitt) und zur Sorgfalt (5. Abschnitt) von Plattformbetreibern und den automatischen Austausch der von Plattformbetreibern dem Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten (6. Abschnitt) fest.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EUAmtshilfegesetz – EUAHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 sinngemäße Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 3 Relevante Tätigkeit
(1) „Relevante Tätigkeit“ ist eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:
1. die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien und Parkplätzen;
2. eine persönliche Dienstleistung;
3. den Verkauf von Waren;
4. die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
Der Ausdruck „relevante Tätigkeit“ umfasst nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers (§ 4 Abs. 2) oder eines verbundenen Rechtsträgers (§ 6 Z 13) des Plattformbetreibers handelt.
(2) „Qualifizierte relevante Tätigkeiten“ sind alle relevanten Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1, die gemäß einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung (§ 4 Abs. 7) zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen.
(3) „Vergütung“ im Sinne des Abs. 1 ist jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
(4) „Persönliche Dienstleistung“ (Abs. 1 Z 2) ist eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder nach Ermöglichung über eine Plattform physisch und offline durchgeführt.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 4 Plattform und Plattformbetreiber
(1) „Plattform“ ist jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. Eine Software, die ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ausschließlich Folgendes erlaubt, gilt nicht als „Plattform“:
1. die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit;
2. das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer;
3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
(2) „Plattformbetreiber“ ist ein Rechtsträger, der mit Anbietern vereinbart, diesen Anbietern eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
(3) „Freigestellter Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der zwischen dem 1. Dezember jedes Meldezeitraumes und dem 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt Österreich hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter (§ 5 Abs. 3) verfügt (Freistellung). Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung den Umfang der Nachweispflicht zu konkretisieren.
(4) „Meldender Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber ist und zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Er hat im Inland
a) seinen Sitz,
b) seinen Ort der Geschäftsleitung oder
c) eine Betriebsstätte ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5).
2. Er ermöglicht im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 durch einen meldepflichtigen Anbieter (§ 5 Abs. 3) oder einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betreffend im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5), sofern er weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder eingetragen ist, verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält.
(5) „Qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands“ ist ein Plattformbetreiber, der ausschließlich qualifizierte relevante Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2) ermöglicht und der steuerlich in einem qualifizierten Drittland (Abs. 6) ansässig ist, oder, wenn ein Plattformbetreiber nicht in einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist, er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. er ist nach dem Recht eines qualifizierten Drittlands eingetragen;
2. der Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) befindet sich in einem qualifizierten Drittland.
(6) „Qualifiziertes Drittland“ ist ein Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung (Abs. 7) mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt und diese als meldepflichtige Länder veröffentlicht hat.
(7) Eine „wirksame qualifizierende Vereinbarung“ zwischen zuständigen Behörden ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, die den automatischen Austausch von gleichwertigen Informationen vorschreibt. Die Gleichwertigkeit der Informationen muss über einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union bestätigt werden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 5 Anbieter
(1) „Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der als Nutzer einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums (§ 6 Z 6) auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt.
(2) „Aktiver Anbieter“ ist jeder Anbieter, der entweder während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit ausübt oder dem im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird.
(3) „Meldepflichtiger Anbieter“ ist jeder aktive Anbieter, der kein freigestellter Anbieter (Abs. 4) ist.
(4) „Freigestellter Anbieter“ ist jeder Anbieter,
1. bei dem es sich um einen staatlichen Rechtsträger handelt,
2. bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder um einen mit einem solchen verbundenen Rechtsträger,
3. bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit (§ 6 Z 3) ermöglicht hat, oder
4. für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 ermöglicht hat und der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung 2 000 Euro nicht übersteigt.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 6 Sonstige Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
1. „Hauptanschrift“ die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines Anbieters, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines Anbieters, wenn dieser ein Rechtsträger ist;
2. „Drittland“ ein Land oder Gebiet, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
3. „inserierte Immobilieneinheit“ alle unbeweglichen Vermögen, die sich an derselben Anschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform zur Miete oder Pacht angeboten werden;
4. „Kennung des Finanzkontos“ die eindeutige, dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird;
5. „Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ die eindeutige Nummer zur Identifizierung einer Person, die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist;
6. „Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß § 14 abgeschlossen wird;
7. „Mitgliedstaat“ einen Staat der Europäischen Union;
8. „Rechtsträger“ eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde;
9. „staatlicher Rechtsträger“ die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“);
10. „staatlicher Identifizierungsdienst“ einen elektronischen Prozess, bereitgestellt von teilnehmenden Staaten oder der Europäischen Union für Zwecke der Bestätigung der steuerlichen Identität und Ansässigkeit des Anbieters;
11. „Steueridentifikationsnummer“ die von einem Staat ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist);
12. „zuständige Behörde“ im Inland die in § 3 Abs. 1 EUAHG genannte Behörde und in einem anderen Staat die Behörde, die als solche von diesem Staat benannt worden ist;
13. „verbundener Rechtsträger“ einen Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen, wobei Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers bedeutet. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 % des Eigentumsrechts am Kapital des anderen Rechtsträgers gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte;
14. „Waren“ jegliche körperlichen Gegenstände;
15. „teilnehmender Staat“
a) einen Mitgliedstaat
b) ein Drittland, welches Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bi- oder multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der in § 13 genannten Informationen besteht.
16. „zentrales Register“ eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die Informationen über die Freistellung im Sinne des § 4 Abs. 3 und die gemäß § 8 zu übermittelnden Informationen erfasst werden und diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 7 Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung
(1) Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner 2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 3 nicht mehr vor, hat sich der meldende Plattformbetreiber einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der Plattformbetreiber innerhalb eines Monats ab Wegfall der Freistellung elektronisch zu registrieren.
(3) Kommt ein meldender Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Abs. 1 und 2 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Plattformbetreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu.
(4) Das Finanzamt Österreich hat einen Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2, der ohne sich innerhalb der in Abs. 1 oder 2 genannten Frist zu registrieren, die Tätigkeit als Plattformbetreiber aufnimmt oder weiterhin ausübt, unverzüglich der Europäischen Kommission zu melden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Verfahren der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung festlegen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 8 Registrierung
(1) Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
1. Name des zu Registrierenden,
2. Postanschrift des zu Registrierenden,
3. EMailadressen des zu Registrierenden,
4. Websites des zu Registrierenden,
5. jede Steueridentifikationsnummer, die dem zu Registrierenden ausgestellt wurde,
6. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß § 25a und Art. 25a UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten und
7. die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 21 ansässig sind.
(2) Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 9 Erteilung der individuellen Identifikationsnummer
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene EMailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer dem Antragsteller an die von ihm bekanntgegebene EMailadresse mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 10 Mahnung und Widerruf der Registrierung
(1) Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 seine Meldepflicht gemäß § 14 nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene EMailadresse übermittelt werden.
(2) Ist der meldende Plattformbetreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene EMailadresse übermittelt werden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 11 Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register
Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (§ 6 Z 16) zu beantragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
1. der registrierte Plattformbetreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
2. es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Plattformbetreiber seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
3. der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 2 nicht,
4. die österreichische Registrierung wurde widerrufen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 12 Erneute Registrierung
Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 13 Meldepflichtige Informationen
(1) Jeder meldende Plattformbetreiber hat folgende Informationen zu melden:
1. Name, Anschrift des Sitzes und Steueridentifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers;
2. die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet;
3. die individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;
4. für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
a) die Kennung des Finanzkontos, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt. Falls die Kennung des Finanzkontos von der Bezeichnung des meldepflichtigen Anbieters abweicht, ist zusätzlich der Name des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, zu melden, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;
b) jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (§ 21) ist;
c) die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde sowie sonstige für die Vergütung relevante Informationen (Abs. 4), und
d) jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden.
5. für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
a) Vor- und Nachname,
b) Hauptanschrift,
c) sofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters,
d) Geburtsdatum und
e) sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer.
6. für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
a) den eingetragenen Namen,
b) Hauptanschrift,
c) die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten,
d) Firmenbuchnummer oder deren Äquivalent,
e) sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und
f) das Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist.
(2) Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein staatlicher Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Abs. 1 Z 5 lit. b bis e sowie Z 6 lit. b bis f durch die Angabe der Identifizierungsnummer als erfüllt.
(3) Zusätzlich zu den Informationen, die gemäß Abs. 1 zu melden sind, hat jeder meldende Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ausgeübt hat, folgende Informationen zu melden:
1. die Anschrift für jede inserierte Immobilieneinheit und – sofern vorhanden – die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie gelegen ist;
2. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden und
3. sofern verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet oder verpachtet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.
(4) Die Informationen über die in einer Währung gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Form einer Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der jeweiligen Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom meldenden Plattformbetreiber einheitlich festgelegt wird.
(5) Der Meldeumfang eines im Inland registrierten Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 umfasst nur jene relevanten Tätigkeiten, die keine qualifizierten relevanten Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 sind.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 14 Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung
(1) Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 ist verpflichtet, alle in § 13 genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (§ 21) oder das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Die Meldepflicht besteht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 nur zur Meldung in jenem Mitgliedstaat verpflichtet, in dem er sich gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 registriert hat. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich meldepflichtige Anbieter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind (§ 21) oder wenn das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem Mitgliedstaat gelegen ist.
(3) Meldende Plattformbetreiber haben die Meldung gemäß § 14 jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 15 Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen
(1) Jeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (§ 14) in Kenntnis zu setzen.
(2) Jeder meldende Plattformbetreiber hat vor jeder Meldung jedem Anbieter die zu meldenden anbieterbezogenen Informationen mitzuteilen. Im Falle, dass der Inhaber des Finanzkontos nicht ident ist mit dem meldepflichtigen Anbieter, wird der Inhaber des Finanzkontos über die beabsichtigte Übermittlung seiner Finanzkennung informiert.
(3) Jeder meldende Plattformbetreiber hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 16 Befreiung von der Meldepflicht
(1) Existiert hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber im Inland oder im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland, so sind jene Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen gemäß § 14 befreit, die dem Finanzamt Österreich den Nachweis erbringen, dass die zu meldenden Informationen von einem anderen meldenden Plattformbetreiber innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 3 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland gemeldet wurden. Der Nachweis ist bis zum 15. Februar des folgenden Meldezeitraumes zu erbringen.
(2) Erfüllt ein Plattformbetreiber eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 sowohl im Inland als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, besteht im Inland keine Meldepflicht gemäß § 14, wenn der meldende Plattformbetreiber
1. einen anderen Mitgliedstaat ausgewählt hat, in dem er seine Meldepflicht erfüllen wird,
2. den ausgewählten Mitgliedstaat über diese Wahl benachrichtigt hat und
3. alle anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht, nachweislich über die Auswahl gemäß Z 2 informiert hat.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß Abs. 1 und 2 mit Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 17 Identifizierung freigestellter Anbieter
(1) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.
(2) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß § 13 Abs. 3 zu erheben.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 18 Erhebung von Informationen
(1) Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben.
(2) Abweichend von § 14 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet
1. bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. a und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. a zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 vorliegt;
2. die Steueridentifikationsnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;
3. die Firmenbuchnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. d zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.
(3) Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in § 13 genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 19 Überprüfung meldepflichtiger Informationen
(1) Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 kann der meldende Plattformbetreiber für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 22 Abs. 2 anhand von Informationen und Unterlagen, die dem meldenden Plattformbetreiber in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind.
(3) Der meldende Plattformbetreiber fordert in Fällen, in denen er Grund zur Annahme hat, dass Informationselemente gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 oder § 18 Abs. 3 aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staates in einem Ersuchen über einen bestimmten Anbieter übermittelt hat, möglicherweise fehlerhaft sind, den Anbieter auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammenden Belege, Daten oder Informationen vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 20 Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung
(1) Der meldende Plattformbetreiber hat den aktiven Anbieter schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Plattformbetreiber noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Tage nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.
(2) Legt der Anbieter die in Abs. 1 genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 vor, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter bis 31. Jänner des folgenden Meldezeitraumes zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.
(3) Kommt der Anbieter der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Abs. 2) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Plattformbetreiber nach Ablauf von 60 Tagen nach Übermittlung der zweiten Mahnung entweder das Konto des Anbieters zu schließen und den Anbieter daran zu hindern, sich erneut bei der Plattform zu registrieren, oder die Zahlung der Vergütung an den Anbieter einzubehalten, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 21 Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten
(1) Für Zwecke dieses Bundesgesetzes hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in dem Staat ansässig zu betrachten, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Anbieters nicht der Staat, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, so hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter als auch in jedem Mitgliedstaat ansässig zu betrachten, der dessen Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat. Hat der Anbieter Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. f übermittelt, so hat der meldende Plattformbetreiber diesen Anbieter auch als in jedem entsprechenden vom Anbieter genannten Staat als ansässig zu betrachten.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in jedem teilnehmenden Staat ansässig zu betrachten, der durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 bestätigt wurde.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 22 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
(1) Ein meldender Plattformbetreiber hat die in §§ 17 bis 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums abzuschließen.
(2) Abweichend von Abs. 1 müssen für Anbieter, die am 1. Jänner 2023 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsträger zum meldenden Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert waren, die in §§ 17, 18 Abs. 2 und 3, 19, 20, 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums für den meldenden Plattformbetreiber abgeschlossen sein. Für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ab dem dritten Meldezeitraum gilt Abs. 1.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 23 Periodische Überprüfung
Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:
1. die Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, und
2. der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 24 Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten
Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend §§ 17 bis 23 nur in Bezug auf aktive Anbieter abzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 25 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
(1) Jeder meldende Plattformbetreiber kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.
(2) Erfüllt ein Plattformbetreiber die Sorgfaltspflichten für einen meldenden Plattformbetreiber in Bezug auf dieselbe Plattform, so führt dieser Plattformbetreiber die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen durch. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 26 Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 27 Informationsaustausch
Die inländische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informationen gemäß § 13 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats zu übermitteln, sofern es sich um teilnehmende Staaten (§ 6 Z 15) handelt.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 28 Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
(1) Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(2) Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 29 Verletzung der Registrierungspflicht
(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dass
1. eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
2. unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
3. Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.
(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
(3) § 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 30 Verletzung der Meldepflicht
(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 13 oder 14 dadurch verletzt, dass
1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
2. unrichtige Informationen gemeldet werden.
(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
(3) § 29 FinStrG ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 31 Verletzung der Sorgfaltspflichten
(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des § 29 oder des § 30 zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 32 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 33 Verweise auf andere Rechtsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 34 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 35 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2023